Stichwort: Angemessene Ausbildungsvergütung
Ihre Frage:
Welche Ausbildungsvergütung steht einem Auszubildenden zu?
Unsere Antwort:
Die Vorgaben des Gesetzes sind zu dieser Frage wenig präzise; ihnen zufolge hat die den Auszubildenden zu zahlende Vergütung angemessen zu sein (§ 17 BBiG). Das ergänzend geltende Arbeitsrecht und die Arbeitsrechtsprechung haben diese Vorgaben inzwischen präzisiert. Danach gilt:
- Sind die Ausbildungsvertragspartner (Ausbildungsbetrieb und Auszubildender) tarifrechtlich gebunden, gelten die jeweiligen tariflichen Vergütungssätze. Eine solche tarifrechtliche Bindung besteht,
- wenn der ausbildende Betrieb einem Arbeitgeberverband und der Auszubildende einer Gewerkschaft angehören und zwischen beiden Organisationen ein Tarifvertrag besteht, der die Vergütungen für Auszubildende regelt, oder
- wenn zwischen dem ausbildenden Betrieb und der Gewerkschaft, der der Auszubildende angehört, direkt ein Tarifvertrag vereinbart worden ist, der Vergütungen für Auszubildende regelt, oder
- wenn ein Tarifvertrag für alle zugehörigen Arbeitgeber und Arbeitnehmer - ungeachtet ihrer Mitgliedschaft bei den Tarifvertrag schließenden Organisationen - vom zuständigen Arbeits- oder Sozialminister für allgemeingültig erklärt worden ist.
Abgesehen von den seltenen Fällen einer Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen besteht somit keine Verpflichtung des Betriebes zur Zahlung tariflicher Vergütungen, wenn entweder er selbst oder der Auszubildende tarifrechtlich nicht organisiert sind.
Ist nur der Arbeitgeber tarifrechtlich organisiert, darf er zudem vergütungsmäßig zwischen organisierten und nicht organisierten Arbeitnehmer bzw. Auszubildenden differenzieren, ohne das Gleichheitsgebot zu verletzen.
Besteht nach den zuvor genannten Kriterien keine tarifrechtliche Bindung, hat der Ausbildungsbetrieb dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren. Als untere Grenze der Angemessenheit für die Ausbildungsvergütung von Auszubildenden sieht die Rechtsprechung (Bundesarbeitsgericht) Beträge an, die 20 % unter den für die Region und Branche geltenden tariflichen Sätzen liegen. Betriebe, die mangels tarifrechtlicher Zugehörigkeit die geltenden tariflichen Sätze nicht kennen, können diese bei der IHK erfahren.
Schwierig kann die Bestimmung der Angemessenheit einer Ausbildungsvergütung werden, wenn in dem ausbildenden Wirtschaftsbereich überhaupt keine tarifrechtlichen Absprachen bestehen. In diesen Fällen sind als Maßstäbe tarifrechtliche Vergütungsregelungen verwandter Wirtschaftsbereiche oder Berufe oder - mit Vorbehalten - auch die Ortsüblichkeit heranzuziehen. Für Unternehmen in dieser Situation empfiehlt sich in der Regel eine Rückfrage bei der IHK, die ohnehin den später bei ihr einzureichenden Ausbildungsvertrag auf angemessene Vergütungsregelungen hin zu prüfen hat.
Die Ausbildungsvergütung muss nicht nur bei Vertragsschluss angemessen sein, sondern während der gesamten Ausbildungszeit angemessen bleiben. Während der Laufzeit des Ausbildungsvertrages eintretende tarifrechtliche Veränderungen machen somit Anpassungen an die vertraglich vereinbarten Sätze erforderlich!
Die aktuellen tariflichen Ausbildungsvergütungen finden Sie auf der Webseite www.boeckler.de
Kontakt kaufmännischer Bereich: Hans-Joachim Danne, Sandra Kraft und Reiner Schepp
Kontakt gewerblich-technischer Bereich: Günther Lohmann




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