IHK Gießen-Friedberg

Stichwort: Freistellung zum Berufsschulbesuch

Ihre Frage:

Welche Pflichten, insbesondere Freistellungspflichten treffen meinen Betrieb in Hinblick auf den Berufsschulbesuch von Auszubildenden?

Unsere Antwort:

Auszubildende sind für die Dauer ihres Berufsausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig (§ 62 Abs. 2, Hessisches Schulgesetz).

Der Betrieb ist verpflichtet, Auszubildende

  • bei der Berufsschule anzumelden,
  • zum Besuch der Berufschule freizustellen und
  • zum Berufschulbesuch anzuhalten.

Damit die Berufsschulen planen können, bitten wir darum, die Auszubildenden so früh wie möglich dort anzumelden. Nach der Anmeldung erhalten Sie von der Schule Nachricht, wann der Unterricht beginnt und wie er organisiert ist. Eine Liste der für unseren IHK-Bezirk zuständigen Berufsschulen finden Sie hier, welche dieser Schulen in welchem Ausbildungsberuf beschult, kann bei der IHK erfragt werden.

Die zuständige Schule teilt ein und legt fest, wann der Auszubildende zum Berufsschulunterricht zu erscheinen hat. Hierfür steht den Schulen ein Zeitrahmen von in der Regel 12 Unterrichtsstunden pro Woche zur Verfügung, die auf maximal zwei Arbeitstage zu verteilen sind. Zu diesen Zeiten hat der Betrieb Auszubildende von der betrieblichen Ausbildung freizustellen. Dauert der Unterricht an einem Berufsschultag mehr als 5 Unterrichtsstunden á 45 Minuten, brauchen noch nicht volljährige Auszubildende an diesem Tag nicht zur betrieblichen Ausbildung zu kommen. Diese Regelung gilt allerdings nur einmal pro Woche, auch wenn an einem weiteren Tag ein länger als 5 Unterrichtsstunden dauernder Schulunterricht stattfindet. An welchen der beiden Tage der Auszubildende in solchen Fällen vom Betrieb fernbleiben kann, entscheidet das Unternehmen. Die Freistellung zum Berufsschulunterricht umfasst auch notwendige Wegezeiten zwischen Betrieb und Schule. Von bereits volljährigen Auszubildenden kann der Betrieb aufgrund einer Novellierung des Jugendarbeitsschutzgesetzes, die seit 1. März 1997 gilt, verlangen, dass sie nach der Berufschule zur Ausbildung in den Betrieb zurückkehren.

Alternativ zur ausbildungsbegleitenden Beschulung gibt es insbesondere in Berufen, in denen wegen einer geringen Zahl von Auszubildenden eine fachspezifische Beschulung nur in Fachklassen mit einem größeren räumlichen Einzugsbereich möglich ist, eine Beschulung in Vollzeitblöcken, die dann mit Phasen wechseln, während denen der Auszubildende durchweg im Betrieb ist. Während Phasen dieser Blockbeschulung können Volljährige außerhalb der Unterrichtszeiten im Rahmen der täglichen und wöchentlichen Höchstbeschäftigungszeiten zur Ausbildung in den Betrieb bestellt werden.

Über den regulären Berufsschulunterricht hinaus erstrecken sich die Freistellungsverpflichtungen des Ausbildungsbetriebes auf zwei weitere Ausnahmefälle:

  • Von der Berufsschule veranstaltete allgemeinbildende oder berufsbezogene Exkursionen von ein bis zwei Tage pro Schuljahr oder eine Studienfahrt mit berufsbezogenem oder sportlichen Schwerpunkt von bis zu 6 Unterrichtstagen je Schülerjahrgang sind freistellungspflichtige Schulveranstaltungen. Bei einer 3- bis 4-tägigen Studienfahrt gilt allerdings der Berufschulunterricht für 2 Wochen, bei einer 5- bis 6-tägigen Studienfahrt gilt der Berufschulunterricht für 3 Wochen als abgegolten.
  • Gewählte Mitglieder der Schülervertretung haben einmal pro Monat ab 10.00 Uhr das Recht auf Freistellung von der betrieblichen Ausbildung, um ihre Aufgaben als Schülervertreter wahrzunehmen.

Soweit ein Betrieb minderjährige Auszubildende aus schulischen Gründen für ganze Tage freizustellen hat, gelten - sofern tariflich nichts anderes geregelt ist - 8 Stunden der wöchentlichen Beschäftigungszeit als abgegolten.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 26.03.2001 (Az. 5AZR 413/99) entschieden, dass die Verpflichtung zur Freistellung des Auszubildenden für den Berufsschulunterricht aus § 15 Berufsbildungsgesetz (BBiG) auch die Pausen in der Schule sowie die Wegezeit zwischen Betrieb und Berufsschule beinhaltet. Der Beschluss gilt für Voll- und Minderjährige.

Aus dringenden betrieblichen Gründen kann der Betrieb an zwei Tagen pro Schuljahr einen Auszubildenden vom Berufsschulunterricht beurlauben lassen. Zuständig hierfür ist der Klassenlehrer.

Kontakt kaufmännischer Bereich: Hans-Joachim Danne, Sandra Kraft und Reiner Schepp

Kontakt gewerblich-technischer Bereich: Günther Lohmann

 

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Dokumentennr.: 1910 Hilfe

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