Stichwort: Beschäftigungs- und Pausenzeiten
Ihre Frage:
Welche Beschäftigungszeiten gelten für Auszubildende?
Unsere Antwort:
Für alle Ausbildungsverhältnisse, die einer tarifrechtlichen Bindung unterliegen, gelten die tariflich festgelegten Beschäftigungszeiten. Tarifliche Bindung besteht, wenn der Betrieb Mitglied eines Arbeitgeberverbandes ist, der tarifliche Vereinbarungen über die Arbeitszeit mit einer Gewerkschaft abgeschlossen hat, deren Mitglied wiederum der/die Auszubildende ist. In Einzelfällen kann Vertragspartner der Gewerkschaft auch ein Unternehmen direkt sein. Tarifliche Bindung besteht schließlich, wenn ein Tarifvertrag über die Vertragsbeteiligten hinaus für allgemeinverbindlich erklärt worden ist. Über diese Fälle kann die IHK informieren.
Bestehen keine für die Ausbildungsvertragsparteien verbindlichen tariflichen Arbeitszeitvereinbarungen, gelten die gesetzlichen Rahmenregelungen: Sie unterscheiden zwischen Jugendlichen (Arbeitnehmern oder Auszubildenden bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) und Volljährigen:
Kontakt kaufmännischer Bereich: Hans-Joachim Danne, Sandra Kraft und Reiner Schepp
Kontakt gewerblich-technischer Bereich: Günther Lohmann




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