Stichwort: Urlaub
Ihre Frage:
Was gibt es abweichend vom allgemeinen Arbeitsrecht bei der Urlaubsgewährung für Auszubildende zu beachten?
Unsere Antwort:
Soweit Auszubildende noch Jugendliche sind, gelten die besonderen Vorschriften des § 19 Jugendarbeitsschutzgesetz. Ihnen zufolge beträgt der jährliche Urlaubsanspruch
- mindestens 30 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist,
- mindestens 27 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist,
- mindestens 25 Werktage, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 18 Jahre alt ist.
Für Volljährige beträgt der jährliche gesetzliche Mindesturlaubsanspruch 24 Werktage (dies entspricht 4 Wochen).
Werktage sind in Hinblick auf die Urlaubsgesetze alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Ob an ihnen im Betrieb gearbeitet wird oder nicht, ist für die Urlaubsberechnung auf dieser Grundlage unerheblich.
Berufsschülern soll der Urlaub in der Zeit der Berufsschulferien gegeben werden. Soweit er nicht in den Berufsschulferien gegeben wird, ist für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während des Urlaubes besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren. Hierbei ist es gleichgültig auf wessen Veranlassung der Urlaub während der Berufsschulferien gegeben worden ist. Voraussetzung für die Gewährung weiterer Urlaubstage ist jedoch, dass der Auszubildende die Berufsschule ordnungsgemäß, d.h. im vollen Umfange besucht hat.
Kontakt kaufmännischer Bereich: Hans-Joachim Danne, Sandra Kraft und Reiner Schepp
Kontakt gewerblich-technischer Bereich: Günther Lohmann




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