Stichwort: Schlichtungsverfahren
Ihre Frage:
Was versteht man unter einem Schlichtungsverfahren?
Unsere Antwort:
Bei Ausbildungsverhältnissen ist der Klage zum Arbeitsgericht die Verhandlung vor dem Schlichtungsausschuss bei der zuständigen Stelle, z. B. der IHK, in bestimmten Fällen zwingend vorgeschaltet. Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis können die zuständigen Stellen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes Ausschüsse bilden, denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl angehören müssen. Der Ausschuss hat die Parteien mündlich zu hören (§ 111 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz). Eine Verpflichtung, Ausschüsse zu bilden, besteht nicht. Ist jedoch ein Ausschuss gebildet (dies ist bei den meisten Industrie- und Handelskammern der Fall - auch bei unserer IHK), so muss bei Streitigkeiten aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis die Verhandlung vor dem Ausschuss der Klage vorangegangen sein. Sonst ist die Klage zum Arbeitsgericht unzulässig.
Bei Streitigkeiten im Rahmen der Umschulung oder Fortbildung ist das Arbeitsgericht direkt anzurufen, sofern arbeitsrechtliche Streitigkeiten vorliegen. Insoweit ist der Ausschuss nicht zuständig. Er ist auf die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden festgelegt, und zwar nur auf solche "aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis". Streitigkeiten aus einem beendeten Berufsausbildungsverhältnis gehören nicht vor den Ausschuss.
Der Ausschuss ist aber auch dann zuständig, wenn Streit darüber herrscht, ob das Berufsausbildungsverhältnis noch besteht, z. B., wenn eine Kündigung ausgesprochen wurde, sei es durch den Auszubildenden oder den Ausbildenden, und wenn der Gekündigte diese Kündigung nicht gegen sich gelten lassen will.
Zu den Streitigkeiten aus einem bestehenden Ausbildungsverhältnis zählen auch solche, die zum Gegenstand haben, ob ein Ausbildungsverhältnis - weiter - besteht, z. B. bei Verlängerung der Ausbildungszeit.
Der Ausschuss wird nur auf Antrag des Auszubildenden oder des Ausbildenden tätig. Das Verfahren ist in der Regel in einer Verfahrensordnung festgelegt. Die Verhandlung vor dem Ausschuss ist nicht öffentlich. Während des Verfahrens soll eine gütliche Einigung angestrebt werden. Das Verfahren ist so schnell wie möglich durchzuführen.
Kontakt: Reiner Schepp




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