IHK Gießen-Friedberg

Stichwort: Ausbildungszeugnis

Ihre Frage:

Ist dem Auszubildenden nach Beendigung seiner Ausbildung ein betriebliches Zeugnis auszustellen?

Unsere Antwort:

Im Arbeitsrecht kann der Arbeitnehmer bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber ein schriftliches Zeugnis fordern, das auf die Leistungen und die Führung zu erstrecken ist, wenn dies verlangt wird (§ 630 Bürgerliches Gesetzbuch). Im Ausbildungsverhältnis muss der Ausbildende dem Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis ausstellen. Dabei kommt es auf den Grund der Beendigung nicht an. Das Zeugnis des Ausbildenden gemäß § 16 BBiG kann als einfaches oder als qualifiziertes ausgestellt sein. Auf die Erteilung besteht ein Rechtsanspruch.

Einfaches Zeugnis

Das Zeugnis muss Angaben enthalten über

  • Art
  • Dauer
  • Ziel der Berufsausbildung
  • die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Auszubildenden

Das einfache Zeugnis gibt z. B. an, dass der Auszubildende in einem Betrieb ausgebildet wurde. Beginn und Ende der Ausbildungszeit sind datumsmäßig zu bezeichnen. Angegeben wird auch der gewählte Ausbildungsberuf und eine schwerpunktmäßige Darstellung der erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse unter Berücksichtigung des Ausbildungsganges.

Qualifiziertes Zeugnis

Der Auszubildende kann aber auch verlangen, dass ihm ein qualifiziertes Zeugnis ausgestellt wird. Dieses Zeugnis muss Angaben enthalten über

  • Verhalten
  • Leistung

Das Gesetz geht davon aus, dass grundsätzlich auch der vom Ausbildenden mit der Ausbildung beauftragte Ausbilder das Zeugnis mit unterschreiben und damit eine Mitverantwortung für den Zeugnisinhalt übernehmen soll. Bei mehreren Ausbildern ist allerdings nur die Unterschrift eines von ihnen erforderlich. Dies wird in der Regel der Ausbilder sein, der die gesamte Ausbildung überwacht. Die elektronische Form der Zeugnisausstellung ist ausgeschlossen.

Kontakt kaufmännischer Bereich: Hans-Joachim Danne, Sandra Kraft und Reiner Schepp

Kontakt gewerblich-technischer Bereich: Günther Lohmann

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Dokumentennr.: 1933 Hilfe

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