Stichwort: Bildungsurlaub bei Auszubildenden
Ihre Frage:
Bildungsurlaub - wer hat Anspruch, wann ist freizustellen?
Unsere Antwort:
Jeder in Hessen länger als 6 Monate beschäftigte Arbeitnehmer und Auszubildender hat gegenüber seinem Arbeitgeber Anspruch auf bezahlten Bildungsurlaub.
Bildungsurlaub dient der politischen Bildung oder der beruflichen Weiterbildung. Berufliche Weiterbildung soll dem Arbeitnehmer nicht allein ermöglichen, seine berufliche Qualifikation zu erhalten, zu verbessern oder zu erweitern, sondern ihm zugleich die Kenntnisse gesellschaftlicher Zusammenhänge vermitteln, damit er seinen Standort in Betrieb und Gesellschaft erkennt. Danach sollen immer auch gesellschaftspolitische Aspekte Bestandteil beruflicher Weiterbildung nach dem Hessischen Bildungsurlaubsgesetz sein.
Der Anspruch auf Bildungsurlaub beträgt jährlich 5 Arbeitstage. Wird regelmäßig an mehr als 5 Tagen in der Woche gearbeitet, so beträgt er 6 Arbeitstage.
Während des Bildungsurlaubes hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer seinen Lohn oder sein Gehalt weiter zu zahlen. Erkrankt ein Arbeitnehmer während seines Bildungsurlaubes, so werden die durch ärztliches Attest nachgewiesenen Fehltage nicht auf den jährlichen Bildungsurlaubsanspruch angerechnet.
Der Arbeitnehmer kann den Bildungsurlaub auf das nächste Jahr übertragen.
Die Inanspruchnahme und die zeitliche Lage des Bildungsurlaubes sind dem Arbeitgeber so frühzeitig wie möglich, in der Regel 4 Wochen vor Beginn der Freistellung mitzuteilen. Der Anspruch kann nur geltend gemacht werden für die Teilnahme an anerkannten Bildungsveranstaltungen bei anerkannten Trägern. Die Anerkennung erteilt das Hessische Sozialministerium. Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber auf Verlangen die Anmeldung zur Bildungsveranstaltung, der Anerkennung und die Teilnahme an der Bildungsveranstaltung nachzuweisen. Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer nicht in der freien Auswahl unter den anerkannten Bildungsurlaubsveranstaltungen behindern oder wegen der Inanspruchnahme des Bildungsurlaubes benachteiligen.
Der Arbeitgeber kann die Freistellung zum Bildungsurlaub ablehnen,
- wenn einer Beurlaubung des Arbeitnehmers dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen oder
- sobald im laufenden Kalenderjahr mehr als die Hälfte der Arbeitnehmer des Betriebes an Bildungsveranstaltungen nach dem Bildungsurlaubsgesetz teilgenommen haben.
Die Ablehnung ist dem Arbeitnehmer so frühzeitig wie möglich, in der Regel innerhalb von 14 Tagen unter Darlegung der Gründe schriftlich mitzuteilen, nachdem der Arbeitnehmer seine Absicht einen Bildungsurlaub wahrzunehmen dem Betrieb mitgeteilt hat. Gegenüber einer Inanspruchnahme von Bildungsurlaub durch Auszubildende können dringende betriebliche Erfordernisse als Ablehnungsgrund des Betriebs nicht geltend gemacht werden.
Kontakt kaufmännischer Bereich: Hans-Joachim Danne, Sandra Kraft und Reiner Schepp
Kontakt gewerblich-technischer Bereich: Günther Lohmann




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