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AUS- UND WEITERBILDUNG

Vorzeitige Zulassung zur Prüfung

Stichwort: Vorzeitige Zulassung zur Prüfung

Ihre Frage:

Wann kann ein Auszubildender vorzeitig zur Prüfung zugelassen werden?

Unsere Antwort:

Ein Auszubildender kann vorzeitig zur Prüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen (§ 45 Abs. 1 BBiG). Die Leistungen eines Auszubildenden rechtfertigen seine vorzeitige Zulassung zur Prüfung, wenn:

  • der Ausbildende auf Grund der bisherigen Leistungen des Auszubildenden die Zulassung befürwortet;
  • die Leistung des Auszubildenden in den Unterrichtsfächern/Lehrgängen der Berufsschule, die Gegenstand der Abschlussprüfungen sind, im Durchschnitt mindestens mit Gut (bis 2,49) beurteilt wird. Der Nachweis hierüber kann durch Vorlage des letzten Berufsschulzeugnisses, das zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Abschlussprüfung nicht älter als 4 Monate sein darf, andernfalls durch eine besondere Bescheinigung der Berufsschule geführt werden.

Unser Formular für Ihren Antrag auf vorzeitige Zulassung finden Sie unter "Downloads".

Die vom Betrieb geforderte Befürwortung einer vorzeitigen Zulassung zur Abschlussprüfung ist von der Rechtssprechung an bestimmte sachliche Kriterien gebunden worden. Maßgebend hierfür sind zum einen auch im Betrieb überdurchschnittliche, d. h. mindestens gute Leistungen. Zum anderen müssen die nach der Ausbildungsordnung zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten noch im Wesentlichen vermittelt und ausreichend geübt werden können. Fehlt es an dem einen oder anderen, kann auch eine Befürwortung des Betriebes nicht zur vorzeitigen Zulassung führen. Sind demgegenüber beide Voraussetzungen erfüllt bzw. in einer für den Betrieb zumutbaren Weise erfüllbar, kann eine gleichwohl verweigerte Befürwortung des Betriebes die vorzeitige Zulassung des Auszubildenden zur Abschlussprüfung nicht aufhalten.

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DOKUMENT-NR. 1922

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