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Illustration

AUS- UND WEITERBILDUNG

Verkürzung der Ausbildungszeit

Ihre Frage:

Auszubildende bewerben sich mit unterschiedlichen Schulabschlüssen für eine betriebliche Berufsausbildung. Welche Schulabschlüsse können, welche müssen verkürzend auf die Ausbildungszeit angerechnet werden?

Unsere Antwort:

Schulabschlüsse, bei deren Vorliegen - auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und Ausbildenden - die zuständige Stelle die Ausbildungszeit zu kürzen hat:

  • Mittlere Reife (Realschulabschluss): Verkürzung bis zu 6 Monaten.
  • Hochschul- oder Fachhochschulreife (Abitur), sofern sie keine fachbezogenen Vorleistungen für die angestrebte Ausbildung erbringen: bis zu 12 Monaten.
  • Fachhochschulreife, sofern die Fachrichtungen der Fachoberschule und die angestrebte Berufsausbildung einander entsprechen: Verkürzung bis zu 24 Monaten.
  • Fachbezogene Hochschulreife (Wirtschaftsgymnasium): Verkürzung bis auf 14 Monate bei Ausbildungen zum
    • Industriekaufmann/-frau
    • Kaufmann/-frau im Groß- und Außenhandel
    • Bürokaufmann/-frau

Bei berechtigtem Interesse kann sich der Antrag auch auf die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit richten (Teilzeitberufsausbildung).

Im Rahmen einer freiwilligen Anrechnung von Schulabschlüssen bleibt es dem Ausbildungsbetrieb überlassen, ob er die angerechnete Zeit vergütungsmäßig als bereits abgeleistet bewertet oder ob er den Auszubildenden vergütungsmäßig wie einen Berufsanfänger einstuft.

Freiwillige Anrechnungen von Schulabschlüssen auf die Ausbildungszeit sollten innerhalb der ersten sechs Ausbildungsmonate vorgenommen werden.

Schulabschlüsse, bei deren Vorliegen die reguläre Ausbildungszeit verkürzt werden muss:
(Nachfolgende Regelung gilt nach Art. 8 Abs. 4 Berufsbildungsreformgesetz (BerBiRefG) vom 23. März 2005 i. V. m. der Hessischen Verordnung über die Anrechnung des Besuchs eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres und einer Berufsfachschule auf die Ausbildungszeit in Ausbildungsberufen vom 21. Juli 2006. Diese Bestimmungen sind anzuwenden im Zeitraum von 1. August 2006 bis 31. Juli 2009.)

  • Zweijährige und einjährige Berufsfachschule. Sie kann in verschiedenen Fachrichtungen absolviert werden, denen jeweils bestimmte Ausbildungsberufe zugeordnet sind. Sie ist als erstes Ausbildungsjahr auf die Berufsausbildung anzurechnen, wenn sie mit Erfolg in der Fachrichtung abgeschlossen worden ist, dem der angestrebte Ausbildungsberuf zugeordnet ist.
  • In Bezug auf Ausbildungsberufe mit zweijähriger Ausbildung gilt vorgenannter Text mit der Maßgabe, dass mindestens ein halbes Jahr anzurechnen ist.
  • Berufsgrundbildungsjahr. Es bereitet auf eine Berufsausbildung in verschiedenen Berufsfeldern vor, die zum Teil in weitere Schwerpunkte untergliedert sind und denen jeweils bestimmte Ausbildungsberufe zugeordnet sind. Das Berufsgrundbildungsjahr ist nach erfolgreichem Abschluss auf die Ausbildung anzurechnen:
    • bei allen zweijährigen Ausbildungsberufen mit mindestens einem halben Jahr;
    • bei allen mehr als zweijährigen Ausbildungsberufen ebenfalls mindestens mit einem halben Jahr, wenn der gewählte Ausbildungsberuf zwar dem in der Schule besuchten Berufsfeld, nicht aber dem besuchten Schwerpunkt dieses Berufsfeldes zuzuordnen ist;
    • bei allen mehr als zweijährigen Ausbildungsberufen als erstes Ausbildungsjahr, wenn der gewählte Ausbildungsberuf dem in der Schule besuchten Schwerpunkt des jeweiligen Berufsfeldes zugeordnet ist.

In allen Fällen, in denen erfolgreiche Schulabschlüsse angerechnet werden müssen, ist der Auszubildende vergütungsmäßig so einzustufen, als hätte er die anzurechnende Zeit im Betrieb bereits absolviert.

Bei Fragen können Sie sich an unsere Ausbildungsberater wenden, die Sie unter Ansprechpartner finden.

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