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Ihre Frage:
Auszubildende bewerben sich mit unterschiedlichen Schulabschlüssen für eine betriebliche Berufsausbildung. Welche Schulabschlüsse können, welche müssen verkürzend auf die Ausbildungszeit angerechnet werden?
Unsere Antwort:
Schulabschlüsse, bei deren Vorliegen - auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und Ausbildenden - die zuständige Stelle die Ausbildungszeit zu kürzen hat:
Bei berechtigtem Interesse kann sich der Antrag auch auf die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit richten (Teilzeitberufsausbildung).
Im Rahmen einer freiwilligen Anrechnung von Schulabschlüssen bleibt es dem Ausbildungsbetrieb überlassen, ob er die angerechnete Zeit vergütungsmäßig als bereits abgeleistet bewertet oder ob er den Auszubildenden vergütungsmäßig wie einen Berufsanfänger einstuft.
Freiwillige Anrechnungen von Schulabschlüssen auf die Ausbildungszeit sollten innerhalb der ersten sechs Ausbildungsmonate vorgenommen werden.
Schulabschlüsse, bei deren Vorliegen die reguläre Ausbildungszeit verkürzt werden muss:
(Nachfolgende Regelung gilt nach Art. 8 Abs. 4 Berufsbildungsreformgesetz (BerBiRefG) vom 23. März 2005 i. V. m. der Hessischen Verordnung über die Anrechnung des Besuchs eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres und einer Berufsfachschule auf die Ausbildungszeit in Ausbildungsberufen vom 21. Juli 2006. Diese Bestimmungen sind anzuwenden im Zeitraum von 1. August 2006 bis 31. Juli 2009.)
In allen Fällen, in denen erfolgreiche Schulabschlüsse angerechnet werden müssen, ist der Auszubildende vergütungsmäßig so einzustufen, als hätte er die anzurechnende Zeit im Betrieb bereits absolviert.
Bei Fragen können Sie sich an unsere Ausbildungsberater wenden, die Sie unter Ansprechpartner finden.