IHK Gießen-Friedberg

Das Carnet A.T.A.-Verfahren

(Übersichten zu den Abläufen des Carnet-Verfahrens, Ausfüllhilfen und weitere Informationen finden Sie unter Downloads)

Das Carnet A.T.A. ist ein Zollpassierscheinheft, auch "Reisepass für Waren" genannt, das die vorübergehende Ausfuhr von Waren (zum Beispiel Berufsausrüstung, Messegut und Warenmuster) erleichtert. Anstelle einzelner innerstaatlicher Papiere kann es sowohl für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr als auch für die Wiederausfuhr oder Wiedereinfuhr verwendet werden. Es ermöglicht eine zügige Grenzabfertigung und die Zahlung von Zöllen in den Einfuhrländern entfällt.

Genehmigungen

Auch wenn Waren nur vorübergehend mit einem Carnet ausgeführt werden, ist zu prüfen, ob eine Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung notwendig sein könnte. Neben der Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung ist nur in diesem Fall dann auch eine Ausfuhranmeldung erforderlich.

Auskünfte hierzu erteilen die Zollstellen, die Industrie- und Handelskammern und die Genehmigungsbehörde (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in Eschborn, Telefon 06196 908-0, Internet: http://www.bafa.de).

Parallel dazu können in den Verwendungsländern zum Teil spezielle waren- bzw. tätigkeitsbezogene Vorgaben bestehen. Informationen dazu erhalten Sie u. a. bei den Industrie- und Handelskammern.

Besonderheit: Carnet C.P.D. für Taiwan

Die vorübergehende Ausfuhr von Waren nach Taiwan erfolgt nur mit dem Carnet C.P.D. Das Verfahren beruht auf einer Vereinbarung zwischen der EG und Taiwan und kann auch nur in diesem Verhältnis angewendet werden.

Dringend zu beachten: Carnets C.P.D. können ausnahmslos nur für eine einzige Reise nach Taiwan innerhalb der Gültigkeitsdauer verwendet werden. Falls außer Taiwan noch andere Länder besucht werden, ist zusätzlich ein Carnet ATA zu verwenden.

Wer erhält ein Carnet?

Die Ausgabe kann für alle Firmen und natürlichen Personen durch die örtlich zuständige IHK erfolgen. Handels-/genossenschaftsregisterlich eingetragene Mitgliedsfirmen, Körperschaften, Anstalten, Kleingewerbetreibende, Vereine, Freiberufler und Privatpersonen haben unterschiedliche Selbstprüfungsgrenzen.

Die Selbstprüfungsgrenzen sind Kreditentscheidungen der IHK. Bitte setzen Sie sich frühzeitig mit der zuständigen IHK in Verbindung. Hier muss eine entsprechende Prüfung durchgeführt werden. Es ist der Euler Hermes Deutschland AG vorbehalten, auch innerhalb dieser Selbstprüfungsgrenzen die Bonität zu prüfen und Bürgschaften zu verlangen.

Für welche Waren kann ein Carnet A.T.A. ausgestellt werden?

In mehr als 35 Staaten außerhalb der Europäischen Union - alle Carnetanwendungsländer befinden sich als Auflistung vorne auf dem Carnet-Deckblatt - können Waren unter Deckung eines Carnets A.T.A. verwendet werden. Die meisten dieser Staaten haben die drei "Basisanwendungen" ratifiziert:

  • Messegut
  • Warenmuster
  • Berufsausrüstung

Messegut

Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen. Hierzu gehören auch Standardausrüstungen, zur Vorführung benötigte Maschinen, Geräte usw., ferner Übersetzungseinrichtungen, Tonbandaufnahmegeräte und Filme erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters.

Warenmuster

Gegenstände, die eine bestimmte Art bereits hergestellter Waren darstellen oder Modelle von Waren sind, deren Herstellung vorgesehen ist. Diese Muster dürfen im Carnet-Verfahren nur zu Werbezwecken aus- bzw. eingeführt werden.

Berufsausrüstung

Zur Berufsausrüstung zählen u. a. Ausrüstungen für Montage, Erprobung, Messungen, Prüfung oder Überwachung sowie Presse, Rundfunk, Fernsehen, usw.

Grundsätzlich gilt, dass vom Carnet A.T.A. nur Gebrauchsgüter, nicht Verbrauchsgüter erfasst werden. Keinesfalls kann ein Carnet ausgestellt werden für:

- Verbrauchsgüter (bspw. Prospekte und Werbematerial) und andere Waren, die im Einfuhrland verbleiben,

-  ins Ausland gegen Entgelt vermietete Waren,

- Waren, die im Ausland Veränderungen erfahren (Veredelung, Reparatur, usw.).

Für Verbrauchsgüter, wie Prospekte und Werbematerial, und andere Waren, die im Einfuhrland verbleiben, können keine Carnets ausgestellt werden. Dies gilt auch für Waren, die im Ausland vermietet werden sollen. Falls die Absicht besteht, Produkte im Ausland zu verändern (Veredelung, Reparatur), ist das Carnetverfahren ebenfalls unzulässig.

Staaten, die das Carnet A.T.A.-Verfahren anwenden

Innerhalb der EG benötigt man keine Carnets mehr. Ausnahme hierfür bilden Reisen auf die Kanarischen Inseln (Teneriffa, Fuerteventura, Gran Canaria, Lanzarote, La Palma, La Gomera und El Hierro), Ceuta und Melilla oder die Französischen Departements (Martinique, Guadeloupe, Französisch Guayana und Réunion).

Zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Merkblattes haben folgende Staaten die Verwendung von Carnets A.T.A. zugelassen:

Algerien Korea Senegal
Andorra Kroatien Serbien
Australien Libanon Singapur
Chile Malaysia Sri Lanka
China, Volksrepublik Marokko Südafrika
Côte d'Ivoire Mauritius Thailand
Europäische Gemeinschaft Mazedonien Türkei
Gibraltar Moldawien Tunesien
Hongkong Mongolei Ukraine
Indien Montenegro USA
Iran Neuseeland Weißrussland
Island Norwegen  
Israel Pakistan  
Japan Russland  
Kanada Schweiz  

Bitte beachten Sie, dass zur Zeit Carnets nach Russland und der Ukraine nur eingeschränkt akzeptiert werden. Nähere Informationen erhalten Sie bei der IHK.

Gebühren und Entgelte für die Ausstellung eines Carnets A.T.A.

Dem Carnetantragsteller entstehen Kosten für den Vordruck und die Einlageblätter, die IHK-Bearbeitungsgebühr und ein spezielles Versicherungsentgelt.

Das von der IHK an die Euler Hermes Deutschland AG abzuführende Versicherungsentgelt ist für die Rückversicherung des Zollbürgen. Es deckt weder eine Transportversicherung noch eventuell anfallende Abgaben beim Verbleib der Ware im Ausland. Die Höhe des Versicherungsentgeltes ist abhängig vom Gesamtwarenwert der im Carnet aufgelisteten Güter.

Vordruckkosten:

ATA-Vordruck inklusive einer kompletten Reise: 2,00 Euro, zusätzliche Einlageblätter: 0,30 Euro. Der CPD-Vordruck kostet 10,00 Euro.

IHK-Ausstellungsgebühr:

- IHK-Ausstellungsgebühr an IHK-Mitglieder: 25,00 Euro, an Nicht-Kammerzugehörige 35,00 Euro

- Bereinigung von Carnets wegen unrichtiger Angaben 15,00 Euro

- Zollrisiko-Versicherung an die Euler Hermes Kreditversicherungs-AG 

Bearbeitungsweg Carnet A.T.A./CPD

(Übersichten zu den Abläufen des Carnet-Verfahrens, Ausfüllhilfen und weitere Informationen finden Sie unter Downloads)

Die Ausgabe für alle Firmen und natürlichen Personen erfolgt durch die örtlich zuständige IHK. Der Bearbeitungsweg eines Carnets A.T.A. besteht aus folgenden Schritten:

1. Ausfüllen des Vordrucks mit Schreibmaschine bzw. Computer und rechtsverbindliche Unterzeichnung des Carnetvordrucks und Antrages durch den Antragssteller oder dessen Vertreter.

2.Vorlage dieser Unterlagen bei der IHK, die das Carnet prüft, mit Gültigkeits- und Ausgabedatum, Seitennummerierung sowie Siegel und Unterschrift versieht. Danach darf die Warenliste nur noch von der IHK verändert werden. Auch der Zoll darf ohne Genehmigung der IHK keine Änderungen und Ergänzungen vornehmen.

3. Bestätigung der Nämlichkeit (Identität) der Ware im unteren Abschnitt des grünen Carnet-Deckblattes durch das zuständige Binnenzollamt. Die Nämlichkeitssicherung ist zwingend vorgeschrieben. In aller Regel wird auch vom EG-Grenzzollamt bei der Wiedereinfuhr entsprechend geprüft.

Hinweise zum Ausfüllen des Carnet A.T.A.

(Übersichten zu den Abläufen des Carnet-Verfahrens, Ausfüllhilfen und weitere Informationen finden Sie unter Downloads)

Die stark umrandeten Felder im Carnet und in den Einlageblättern dürfen nicht  von Ihnen ausgefüllt werden. Diese Felder sind für Eintragungen der IHK sowie der Zollverwaltung vorgesehen.

Feld A - Hier ist der vollständige Name und die Anschrift des "Carnet-Inhabers" (Antragsteller) einzutragen.

Feld B - Name und Anschrift desjenigen eintragen, der das Carnet und die Waren dem ausländischen Zoll vorführt. Für den Fall, dass die Person/das Unternehmen noch nicht bekannt ist, bitte "gemäß besonderer Vollmacht (as power of attorney)" einsetzen und demjenigen, der mit dem Carnet reist, eine entsprechende Vollmacht (siehe: Externe Links) mitgeben.

Feld C - Hier ist die beabsichtigte Verwendung des Carnets einzutragen: Messen und Ausstellungen (fairs and exhibitions), Warenmuster (commercial sample) oder Berufsausrüstung (professional equipment).

Felder D bis F - Diese Felder auf den gelben und weißen Einlageblättern bitte erst unmittelbar vor der Zollabfertigung ausfüllen. Hier unterschreibt der Reisende mit Angabe des Grenzortes und des Grenzübergangsdatums.

Feld G - "Vorderes Umschlageblatt" auf dem grünen Deckblatt. Dort ist vom Carnetinhaber nichts zu vermerken, sondern nur von der zuständigen IHK.

Rückseite–Allgemeine Liste - Die "Allgemeine Liste" mit den Warenbeschreibungen auf der Rückseite des Carnet-Deckblattes sowie allen Rückseiten der Einlageblätter und der Antragsrückseite müssen identisch sein. Der Warenwert (Zeitwert - ohne Umsatzsteuer) ist in Euro anzugeben. Bitte den nicht benötigten Platz entwerten (Buchhalternase). Reicht die jeweilige Rückseite für die Warenliste nicht aus, sieht das Carnet-Abkommen Zusatzblätter (jeweils in der entsprechenden Farbe) vor. Die Verwendung von kommerziellen Listen (Kopien) sollte der Ausnahmefall sein, da diese im internationalen Abkommen nicht vereinbart wurden und die Anerkennung eine Ermessensentscheidung der ausländischen Zollverwaltung ist.

In Spalte 1 erhält jeder Gegenstand eine "laufende Nummer". Gleichartige Waren können zusammengefasst werden, sofern jede mit einer eigenen laufenden Nummer versehen wird.

In Spalte 2 wird die handelsübliche Warenbezeichnung der Artikel eingetragen. Dabei sollten Prüf-, Fabrikations-, Seriennummern oder Typenschilder angegeben werden, um die Identifizierung der Ware zu erleichtern.

In Spalte 3 wird die Stückzahl der in Spalte 2 bezeichneten Waren angegeben.

In Spalte 4 werden Gewicht oder Menge, in aller Regel in kg-Angaben.

Die Spalte 5 beinhaltet den Zeitwert der Waren.

Das Ursprungsland in Spalte 6 kann nach den ISO-Ländercode ausgefüllt werden.

Am Ende der »Allgemeinen Liste« sind die Spalten 3, 4 und 5 jeweils zu summieren.

Abschließend ist vom Antragsteller eine rechtsverbindliche Unterschrift auf dem grünen Carnet-Deckblatt im Feld J unten rechts "Unterschrift des Inhabers" und auf dem Carnet-Antrag zu leisten. Sollen andere Personen berechtigt werden, Carnets und Anträge zu unterzeichnen, sollte der IHK eine Unterschriftenhinterlegung übergeben werden.

 

Behandlung der Einlageblätter

(Übersichten zu den Abläufen des Carnet-Verfahrens, Ausfüllhilfen und weitere Informationen finden Sie unter Downloads)

Ausfuhr- bzw. Wiedereinfuhrblatt für die EG (gelb):

für jede Reise ein Satz (1 Ausfuhrblatt und 1 Wiedereinfuhrblatt). Der Binnenzoll bestätigt das Ausfuhrblatt mit Stempelabdruck. Der Trennabschnitt der Wiedereinfuhr wird von der Eingangszollstelle, bei der die Waren nach Aufenthalt im Ausland wieder eingeführt werden, an die Ausfuhrzollstelle zurückgesandt. Deshalb sollte der Carnetreisende bei der Abfertigung durch die Eingangszollstelle darauf achten, dass diese auf dem Stammabschnitt die Wiedereinfuhr der Gegenstände bescheinigt. Erfolgt keine Wiedereinfuhr der Ware in die Europäische Gemeinschaft, ist der Carnetantragsteller verpflichtet, die ausgebende IHK und die Zollverwaltung umgehend zu informieren und eine Ausfuhranmeldung für die nicht wieder eingeführte Ware beim Zollamt abzugeben.

Einfuhr- bzw. Wiederausfuhrblatt für das Bestimmungsland (weiß):

für jedes Bestimmungsland ein Satz (1 Einfuhrblatt und 1 Wiederausfuhrblatt). Die Waren und das Carnetformular müssen dem ausländischen Zollbeamten an der Grenze des Einfuhrlandes vorgelegt werden. Dieser entnimmt das weiße Trennabschnittsblatt "Einfuhr" (DIN-A-4-Blatt) zum Nachweis, dass die Waren eingeführt wurden. Auf dem Stammabschnittsblatt "Einfuhr" trägt der Zollbeamte die Positionsnummern der eingeführten Waren ein (Punkt 1). Bei der Wiederausfuhr wird analog mit dem weißen Wiederausfuhrblatt und dem Stammabschnittsblatt "Wiederausfuhr" verfahren und bescheinigt, welche Warenpositionen ausgeführt worden sind.

Werden nicht alle im Carnet verzeichneten Waren ins Ausland verbracht, sind keine Streichungen notwendig, sondern es kann eine Teileinfuhr erfolgen. Wichtig ist, dass der Zollbeamte nur die Waren einträgt, die auch tatsächlich eingeführt werden. Es kann auch vorkommen, dass die Waren nicht alle mit einer Reise wieder das Land verlassen (Teilausfuhr), sondern erst mit mehreren Reisen. Am Schluss der Benutzung müssen alle einmal eingeführten Waren wieder das jeweilige Land verlassen haben.

Trägt der ausländische Zollbeamte unter "Frist für die Wiederausfuhr/Wiedergestellung der Waren beim Zoll“ (Punkt 2.) eine Frist ein, muss geprüft werden, ob diese eingehalten werden kann (evtl. Fristverlängerung beantragen). Bei Fristüberschreitung ist die Zollverwaltung berechtigt, die Einfuhrabgaben zu erheben, auch wenn die Waren nur wenige Tage später ausgeführt wurden.

Transitblätter für die Durchfuhr/den Transit (blau):

für jede Durchfahrt pro Land zwei Trennabschnittsblätter (1 Blatt bei der Einreise und 1 Blatt bei der Ausreise) bzw. Stammabschnittsblätter (nach Anzahl der Durchfuhrländer). Blaue Transitblätter sind immer für die Durchfuhr eines Landes sowie für die Anweisung zu bestimmten Zollstellen (z. B. Messe- oder Binnenzollämter) erforderlich. Der Transitverkehr wird grundsätzlich in der gleichen Weise durchgeführt wie die vorübergehende Ein- und Ausfuhr. Von besonderer Bedeutung ist im Transitverkehr die Wiederausfuhr- bzw. Wiedergestellungsfrist (Punkt 2. im Stammabschnittsblatt). Sie beträgt in der Regel nur wenige Tage und muss unbedingt eingehalten werden.

Besondere Hinweise:

  • Carnets sind sorgfältig und vollständig auszufüllen. Handgeschriebene Carnets werden nicht akzeptiert. 
  • Bei jeder Ein- und Ausfuhr das Carnet abfertigen lassen und die Abfertigung sofort überprüfen. 
  • Öffnungszeiten der Zollabfertigungsstellen beachten und Abfertigungsdauer auf der Reise (auch auf Flughäfen) einplanen. 
  • Auf die Einhaltung der Fristen achten. 
  • Carnets spätestens bei Ablauf der Gültigkeitsdauer bzw. wenn es nicht mehr benötigt wird, an die IHK zurückgeben. 
  • Nicht ordnungsgemäß abgefertigte Carnets sofort an die IHK zurückgeben. Keinesfalls die Sache auf sich beruhen lassen. 
  • Ohne Mitwirkung der ausgebenden IHK keine Änderung oder Ergänzungen vornehmen und keine zusätzlichen Einlageblätter hinzufügen. 
  • Bei Verkauf oder Verzollung von Carnetware im Ausland das Carnet mit vorlegen und die Verzollung darin eintragen lassen. Verzollungen bitte rechtzeitig, möglichst einige Wochen vor Ablauf der Wiederausfuhrfrist, auf den Namen des ausländischen Kunden einleiten. Hierbei auch beachten, dass Abgaben eventuell durch spezielle Zolldokumente oder eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ermäßigt werden können. Es ist auch daran zu denken, dass im Fall des Verbleibs von Carnetware im Ausland die deutsche Zollverwaltung noch nachträglich eine Ausfuhranmeldung benötigt. 
  • Geht ein Carnet verloren mit Waren, die sich noch im Ausland befinden, ist ein Ersatzcarnet bei der IHK zu beantragen, welches dann von der ausländischen Zollverwaltung anerkannt wird. Die Anerkennung erfolgt auf der Innenseite des Carnetdeckblattes. 
  • Geht ein Carnet verloren mit Waren, die sich bereits wieder in der Europäischen Gemeinschaft befinden, müssen diese Waren bei einem beliebigen deutschen Zollamt zur Besichtigung vorgeführt werden. Das Zollamt bestätigt auf der Bereinigungsbescheinigung (siehe: Externe Links), dass die Waren wieder hier angekommen sind. Diese Bescheinigung wird benötigt, um im Reklamationsfall der ausländischen Zollverwaltung zu belegen, dass die Waren fristgerecht wieder ausgeführt wurden und deshalb kein Anspruch auf die Einfuhrabgaben besteht. 
  • Soll ein Carnet nochmals verwendet werden, obwohl ursprünglich nur eine Reise geplant war, besteht die Möglichkeit die zusätzlich benötigten und bereits ausgefüllten Einlageblätter von der IHK einheften zu lassen.

 

Antragssteller, die falsche Angaben machen, können von der Ausgabe weiterer Carnets ATA/CPD ausgeschlossen werden.

 

Downloads:

I. Ausfüllhilfe für Carnets A.T.A.

  1. Antrag auf Ausstellung eines Carnet ATA 

  2. Vorderseite Carnet ATA

  3. Zusatzblatt Vorderseite Carnet

  4. Rückseite Carnet-Antrag

  5. Zusatzblatt Rückseite Carnet

  6. Allgemeine Liste

  7. Vollmacht für reisende Mitarbeiter

  8. Unterschriftenhinterlegung bei IHK für Carnet Anträge

 II. Formulare

 

  III. Erläuterungen zum Ablauf

 

Externe Links:

Weitere Informationen zum ATA-Carnet auf der Webseite der Internationalen Handelskammer (ICC):

http://www.icc-deutschland.de

Was sind Gemeinschaftswaren? Erläuterungen zum zollrechtlichen Status einer Ware:

http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Statusnachweis/Allgemeine-Bestimmungen/allgemeine-bestimmungen.html

Informationen auf den Seiten der Bundeszollverwaltung:

lhttp://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Zollrechtliche-Bestimmung/Zollverfahren/Versandverfahren/Carnet-ATA/carnet-ata.html

 

Mit weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an:

die Service-Center oder an den Geschäftsbereich International

 

(Stand: 15.12.2010) 




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