IHK Gießen-Friedberg

Export in Drittländer

Nach dem deutschen Außenwirtschaftsgesetz ist der Warenverkehr mit dem Ausland grundsätzlich frei. Es gibt jedoch Ausnahmen, etwa in Form von Ausfuhrgenehmigungspflichten für bestimmte Produkte. Auf jeden Fall stellen sich dem exportierendem Unternehmen eine Reihe von abwicklungstechnischen Fragen.

Unter welchen Voraussetzungen darf man ein Exportgeschäft betreiben?

Erforderlich ist eine Gewerbeanmeldung beim Ordnungs- bzw. Gewerbeamt der Stadt oder Gemeinde, wo die Geschäftstätigkeit ausgeübt werden soll.

Ab einer gewissen Größenordnung des Unternehmens ist zusätzlich eine Eintragung ins Handelsregister beim Amtsgericht erforderlich, die über einen Notar zu veranlassen ist. Kapitalgesellschaften, etwa GmbHs, müssen stets ins Handelsregister eingetragen werden.

Bürger aus Staaten, die nicht der Europäischen Gemeinschaft angehören, benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung für Deutschland, die auch die Ausübung einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit zulässt.

Ein Auftrag aus dem Ausland geht ein, was ist zu beachten?

Der Auftrag ist zunächst wie ein Inlandsauftrag zu überprüfen, d.h. daraufhin, ob er mit dem Angebot in allen Teilen übereinstimmt und ob eventuell Abweichungen akzeptiert werden können.

Die deutschen Bestimmungen für die Ausfuhr sind zu beachten:

  • Anmeldung zur Ausfuhr:
    Das exportierende Unternehmen muss eine Ausfuhranmeldung ausstellen. Diese Ausfuhranmeldung (zugleich Ausfuhrnachweis, d.h. Beleg für die Mehrwertsteuerfreiheit der Lieferung) wird von der zuständigen Zollstelle überprüft. Bei Warensendungen bis zu einem Wert von Euro 1.000,- oder 1.000kg Eigenmasse genügt dem Zoll in der Regel eine mündliche Anmeldung.
  • Beantragung der Ausfuhrgenehmigung bei ausfuhrgenehmigungsbedürftiger Ware:
    Es gibt Genehmigungspflichten für eine Reihe von Waren, die in der Ausfuhrliste enthalten sind, insbesondere für
    • Waffen, Munition und Rüstungsmaterial
    • Kernenergieanlagen, -materialien und -ausrüstung
    • sonstige Waren und Technologien von strategischer Bedeutung
    • Chemieanlagen und Chemikalien
    • Anlagen zur Erzeugung biologischer Stoffe
  • Fällt eine Ware unter die Ausfuhrliste, besteht die Genehmigungspflicht prinzipiell ungeachtet des Empfängerlandes. Allerdings gibt es im Genehmigungsverfahren zum Teil länderspezifische Besonderheiten. Bei Lieferungen in als sensibel eingestufte Länder der Länderliste K kann eine Genehmigungspflicht auch dann bestehen, wenn die jeweiligen Waren nicht in der Ausfuhrliste enthalten sind, der Exporteur jedoch Kenntnis von einer beabsichtigten militärischen Nutzung der Waren hat.
  • In bestimmten Fällen müssen Unternehmen, die ausfuhrgenehmigungspflichtige Waren exportieren, einen "Ausfuhrverantwortlichen" bestellen. Genehmigungsbehörde ist das Bundesausfuhramt in Eschborn, das in bestimmten Fällen auch sogenannte "Negativbescheinigungen" erstellen kann (Bestätigung, dass die Ware gemäß Ausfuhrliste nicht genehmigungspflichtig ist).
  • Die Prüfung der Genehmigungspflicht einer Ware nach der Ausfuhrliste ist häufig schwierig und nur mit technischem Sachverstand zu bewerkstelligen. Hilfestellung kann das "Umschlüsselungsverzeichnis" leisten, das Hinweise gibt, unter welcher Nummer der Ausfuhrliste das jeweilige Produkt zu suchen ist, wenn vom ihm nur die Warennummer nach dem "Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik" bekannt ist.
  • Alle übrigen Bestimmungen kommen aus dem Ausland: dokumentäre Vorschriften der Zoll­verwaltung des Landes, das die Waren aufnehmen soll. Die üblichen Anforderungen des jeweiligen Bestimmungslandes sind dem Nachschlagewerk "K&M" (Konsulats- und Mustervorschriften, herausgegeben von der Handelskammer Hamburg; zu beziehen bei C.H. Dieckmann, Fachverlag für den Außenhandel, Ludwig-Erhard-Straße 6, 20459 Hamburg, Tel. 040/36 66 95, Fax 040/36 39 67) zu entnehmen. Dort findet man in der Regel Hinweise auf die Erfordernis unter anderem von:
    • Handelsrechnungen (gegebenenfalls mit Beglaubigungen der Kammer bzw. konsularischen Legalisierungen)
    • Ursprungszeugnisse (auszustellen von der Kammer)
    • Warenverkehrsbescheinigungen (Nachweis, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Zollfreiheiten oder -begünstigungen im Verkehr mit bestimmten Ländern erfüllt sind).
  • Nach Möglichkeit sollte der Importeur im Bestimmungsland verbindlich vorgeben, welche Dokumente er für die Zollabfertigung benötigt.

Welche Einfuhrabgaben fallen im Bestimmungsland an?

Die Höhe der Einfuhrzölle und -steuern sowie sonstiger Einfuhrabgaben kann von Land zu Land stark variieren. Der Kammer liegen Nachschlagewerke, insbesondere Zolltarife anderer Länder vor, die jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Aktualität geltend machen und daher nur als unverbind­liche Vorabinformation angesehen werden können. Grundsätzlich ist es daher empfehlenswert, dass Lieferbedingungen gewählt werden, nach denen die Zahlung der Einfuhr­abgaben vom Importeur im Bestimmungsland der Ware übernommen wird.

Welche Zahlungsbedingungen kommen in Betracht?

Dies ist letztlich Verhandlungssache zwischen dem ex- und dem importierenden Unternehmen, wobei die Bandbreite von der Vorkasse bis hin zur Zahlung gegen Rechnung binnen x Tagen reicht. Vor allem bei Geschäften mit noch unbekannten Kunden bzw. mit entfernten oder "schwierigen" Ländern sollte das exportierende Unternehmen auf Sicherheit bedacht sein. Oft kann ein unwider­rufliches, (von der Bank des Exporteurs) bestätigtes Dokumentenakkreditiv, das vom Importeur bei seiner Bank zugunsten des Exporteurs eröffnet wird, den Interessen beider Parteien gerecht werden, wenn dieses Verfahren auch relativ (kosten-) aufwendig ist.

An dieser Stelle sei darauf verwiesen, dass die wirtschaftlichen und politischen Risiken von Exportgeschäften durch staatliche Ausfuhrbürgschaften und -garantien (EULER HERMES in Hamburg) versichert werden können.

Welche Lieferbedingungen sollten gewählt werden?

Auch dies ist Verhandlungssache. Empfehlenswert ist auf jeden Fall eine INCOTERMS-Klausel. Durch diese international definierten Lieferbedingungen wird festgelegt, welche Kosten und Risiken jeweils vom Exporteur bzw. vom Importeur zu tragen sind (z. B. Transport- und Versicherungskosten, Einfuhrabgaben, ...).

Wie wird mit Waren verfahren, die nur vorübergehend im Ausland verwendet werden?

Diese Frage stellt sich vor allem bei Berufsausrüstung, Warenmustern und Messegut. Wenn derartige Waren nur vorübergehend in ein anderes Land ausgeführt werden, wird der dortige Zoll eine Sicherheit (Kaution) für die eigentlich fälligen Einfuhrabgaben verlangen, die nach erfolgter Wiederausfuhr in die Bundesrepublik Deutschland zurückerstattet wird.

Als Sicherheit kommen alternativ Carnets A.T.A. in Betracht, die von den Industrie- und Handelskammern ausgestellt werden. Diese Zollbürgschaften, die an die Stelle einer Kaution treten, werden von zahlreichen Staaten akzeptiert. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Merkblatt Carnets A.T.A.

Downloads:

Mit weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die Service-Center oder an den Geschäftsbereich International.

(Stand: Januar 2012)

RSS Feed RSS Drucken Drucken
Dokumentennr.: 739 Hilfe

IHK Magazin

Hier kommen Sie zur aktuellen Ausgabe und zum Archiv des IHK-Magazins

weiterlesen …

IHK Newsletter

Der IHK-Newsletter liefert Ihnen aktuelle Informationen aus unseren Geschäftsbereichen und über unsere Region.

Anmelden …

IHK Jahresthema 2012


weiterlesen …