Lieferantenerklärung nach EG-Verordnung 1207/2001
Für Warenlieferungen innerhalb der Gemeinschaft werden von den Zollstellen Lieferantenerklärungen anerkannt, die den Erfordernissen der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 des Rates vom 11. Juni 2001 entsprechen.
Was sind Präferenzabkommen?
Die Europäische Gemeinschaft (EG) hat mit einer Reihe von Ländern bzw. Ländergruppen sogenannte Präferenzabkommen geschlossen. In diesen Präferenzabkommen wurden Zollvergünstigungen (Präferenzen) vereinbart. Um derartige Zollbegünstigungen oder Zollbefreiungen bei der Wareneinfuhr in die Partnerstaaten in Anspruch nehmen zu können, muss geprüft werden, ob die Ware nach den Kriterien des jeweiligen Präferenzabkommens gefertigt wurde.
Das bedeutet, dass die Einfuhr in ein Land, mit dem ein solches Abkommen abgeschlossen wurde, zollfrei oder zumindest zollermäßigt erfolgen kann, sofern die Waren bestimmte Ursprungsregeln erfüllen, die in dem Präferenzabkommen festgelegt sind. Dies bedeutet in der Regel einen erheblichen Wettbewerbsvorteil für präferenzberechtigte Produkte, da die Zollsätze im Ausland ansonsten häufig im zweistelligen Bereich liegen können. Höhere Verkaufspreise können auf diesem Wege ausgeglichen werden.
Als Nachweis darüber, dass die Waren diese Ursprungsregeln erfüllen, müssen bei der Einfuhr Präferenznachweise (Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, EUR-MED, Formblatt EUR.2 oder Ursprungserklärung auf der Rechnung) vorgelegt werden.
Was ist eine Lieferantenerklärung?
Grundsätzlich ist zwischen Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft und Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft zu unterscheiden.
Eine Lieferantenerklärung für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft ist eine Erklärung eines Lieferanten über Be- und Verarbeitungen, die an den von ihm gelieferten Waren in der EG vorgenommen wurden, aber für sich genommen noch nicht ursprungsbegründend sind. Sie dient in der Regel als Vorpapier für die Ausstellung einer Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft bzw. als Nachweis für die Beantragung oder Ausstellung eines Präferenznachweises.
Bei der Mehrzahl der in der Praxis ausgestellten Lieferantenerklärungen handelt es sich um Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft. Lieferantenerklärungen für Waren ohne Präferenzursprungseigenschaft werden nur in ganz bestimmten Fällen ausgestellt. Aus diesem Grund konzentrieren sich die Ausführungen in dieser IHK-Information auf Lieferantenerklärungen für Waren mit Ursprungseigenschaft.
Weitere Sonderformen der Lieferantenerklärung bestehen im Warenverkehr mit der Türkei, Tunesien, Algerien und Marokko sowie innerhalb des EWR. Bis auf die Türkei-Erklärung haben diese Sonderformen wenig praktische Bedeutung.
Wozu dient eine Lieferantenerklärung?
Eine Lieferantenerklärung dient einem Exporteur als Nachweis bei der Beantragung oder Ausstellung eines Präferenznachweises. Mit einer Lieferantenerklärung wird dem Kunden erläutert, bei welchen künftigen Exportvorgängen die gelieferte Ware präferenzberechtigt ist. Beantragt der Exporteur eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder EUR-MED bzw. stellt er ein Formblatt EUR.2 oder eine Ursprungserklärung aus, so trägt er die Verantwortung für die Richtigkeit seiner Angaben über den präferenzrechtlichen Ursprung der Waren. Er ist verpflichtet, den präferenzrechtlichen Ursprung der Waren nach den Ursprungsregeln, die in dem Präferenzabkommen zwischen der EG und dem betreffenden Einfuhrland festgelegt sind, zu prüfen und zu dokumentieren.
In einem ersten Schritt muss der Hersteller einer Ware zunächst prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erlangung der Ursprungseigenschaft, z.B. eine ausreichende Be- oder Verarbeitung, erfüllt wurden. Bei Einhaltung der Voraussetzungen kann der Hersteller dem Kunden in einer LE die Übereinstimmung des präferenziellen Warenursprungs mit dem jeweiligen Abkommen bestätigen. Da die Europäische Gemeinschaft mit den Partnerstaaten teilweise unterschiedliche Abkommen abgeschlossen hat, ist der Warenursprung nach den jeweiligen Abkommen ggf. einzeln zu prüfen. Die Abkommenstexte sind im Internet abrufbar unter: http://www.wup.zoll.de
Die erste Lieferantenerklärung muss immer von einem Produzenten bzw. dem Importeur der Waren in der EU ausgestellt werden. Händler können eine LE nur ausstellen, wenn ihnen gültige Nachweise des Vorlieferanten vorliegen (z.B. LE, EUR.1, EUR-MED). Diese LE muss den gleichen Wortlaut des Vorlagedokumentes tragen, lediglich Absender- und Empfängerangaben sind zu ändern. Eine LE für Waren mit Präferenzursprung ist nur gültig, wenn die ausstellende Firma in der Europäischen Gemeinschaft oder in der Türkei ansässig ist.
Welche Sorgfaltspflicht ist mit der Lieferantenerklärung verbunden?
Da LE ohne behördliche Mitwirkung ausgestellt werden, sollten alle am Verfahren beteiligten Unternehmen größtmögliche Sorgfalt walten lassen. Der Gesetzgeber hat dabei nur den Wortlaut der Erklärung festgelegt, ein Vordruckzwang besteht nicht. Der Empfänger einer LE sollte diese zunächst hinsichtlich der Schlüssigkeit überprüfen und evtl. Rückfragen mit seinem Vorlieferanten klären. Zur Überprüfung der Echtheit und Richtigkeit der Angaben einer LE kann die Zollbehörde mittels der Vorlage eines Auskunftsblattes INF 4 um Mithilfe gebeten werden.
Die LE ist eine privatrechtliche Zusicherung, mit der dem Kunden bestimmte Beschaffenheitsmerkmale einer Ware erklärt werden. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass die Erklärung unrichtig war, hat der Anwender der LE die Folgen zu tragen. Es ist daher wichtig, dass sich Lieferant und Kunde über die Folgen unrichtig abgegebener LE im Klaren sind.
Sind Lieferanten zur Ausstellung einer Lieferantenerklärung verpflichtet?
Nein, zumindest nicht gesetzlich. Bei entsprechender Vereinbarung kann aber eine vertragliche Pflicht bestehen. Es empfiehlt sich daher, die Pflicht des Lieferanten zur Ausstellung von Lieferantenerklärungen im Kaufvertrag festzulegen. Auch wenn keine rechtliche Verpflichtung zur Abgabe von Lieferantenerklärungen besteht, werden diese häufig abgegeben, weil sonst die Gefahr besteht, Kunden zu verlieren. Grundsätzlich ist die Entscheidung, ob sich ein Unternehmen mit dem präferenziellen Ursprung und den daraus folgenden Sorgfaltspflichten beschäftigt, eine Investitionsentscheidung: wie groß sind die Wettbewerbsvorteile im Export oder im Inland und welche Kosten entstehen dadurch? Dazu sollten unter anderem die Einsparpotenziale bei den Zöllen in den Exportmärkten betrachtet werden.
Welcher Ursprung darf in einer Lieferantenerklärung genannt werden?
Grundsätzlich darf in Lieferantenerklärungen nur der Ursprung "Europäische Gemeinschaft" genannt werden. Die Angabe des Ursprungs in einem der EG-Mitgliedstaaten ist zusätzlich möglich. Beispiel: Frankreich (Europäische Gemeinschaft). Ebenfalls möglich ist die Erklärung des präferenziellen Ursprungs für Waren, die zuvor mit einem Präferenznachweis aus einem Land eingeführt wurden, mit dem die EG ein Präferenzabkommen abgeschlossen hat. In diesen Fällen muss in der Lieferantenerklärung das im entsprechenden Präferenznachweis angegebene Ursprungsland vermerkt sein.
Allerdings ist die Bescheinigung eines anderen Ursprungs als des EG-Ursprungs nur im Handel mit den Ländern der Paneuropäischen Präferenzzone (EG, EFTA, Türkei) oder der Paneuropa-Mittelmeer-Kumulationszone (zusätzlich Mittelmeeranrainer) sinnvoll, da diese Länder untereinander gleichlautende Präferenzabkommen abgeschlossen haben und so einen einheitlichen Präferenzraum bilden. Dies gilt bei Anwendung der Westbalkan-Kumuluationszone entsprechend.
Im Handel mit anderen Ländern ist eine solche Bescheinigung in der Regel nicht sinnvoll, da zwischen dem Land, in dem die Waren ihren Ursprung haben (z.B. Norwegen), und dem Einfuhrland (z.B. Südafrika) kein Präferenzabkommen besteht. Dementsprechend werden für diese Waren keine Zollvergünstigungen gewährt, Präferenznachweise und Lieferantenerklärungen sind daher nicht notwendig.
Was bedeutet Kumulierung?
Wer eine Ware liefert, die vollständig in der EG gewonnen oder hergestellt wurde, der kumuliert nicht. Beispiele sind in Frankreich geerntete Äpfel; daraus in Belgien hergestelltes Apfelmus; Holz von in Tschechien gefällten Bäumen; in Spanien abgebaute Kohle.
Wer eine Ware liefert, die in der EG ausreichend be- oder verarbeitet wurde, der kumuliert auch nicht. Welche Be- oder Verarbeitungen ausreichend sind, wird in den Verarbeitungslisten der Ursprungsprotokolle geregelt. Einzusehen unter www.wup.zoll.de oder bei den externen Links.
Wer eine Ware liefert, die in der EG aus Vormaterial hergestellt wurde, das seinen Ursprung in einem Land der PanEuroMed-Zone (siehe externe Links) hat, ohne dieses ausreichend zu be- oder verarbeiten, der muss kumulieren, um seinen Abnehmern in anderen Ländern der PanEuroMed-Zone Zollpräferenzen verschaffen zu können. Das funktioniert, weil das o. g. Vormaterial nicht mehr ausreichend be- oder verarbeitet werden muss, da es bereits (Präferenz-)Ursprungseigenschaft besitzt. Es muss also als „Vormaterial mit Ursprungseigenschaft“ in der Präferenzkalkulation nicht mehr berücksichtigt werden. Für welche Länder diese Möglichkeit bereits besteht, lässt sich aus der oben erwähnten Matrix ablesen.
Was ist bei der Ausstellung einer Lieferantenerklärung formal zu beachten?
Rechtsgrundlage für die Ausstellung einer Lieferantenerklärung ist die Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 vom 11. Juni 2001. Lieferantenerklärungen nach Verordnung (EWG) Nr. 3351/83 vom 14. November 1983 dürfen seit dem 11. Juli 2002 nicht mehr ausgestellt werden.
Die VO Nr. 1207/2001 legt den Wortlaut der Lieferantenerklärungen verbindlich fest, selbst bei kleinen sprachlichen Abwandlungen wird mitunter die Anerkennung verweigert. Daher ist es empfehlenswert, sich an den Text wörtlich und nicht nur sinngemäß zu halten.
Nicht festgelegt ist dagegen die Pflicht zur Verwendung von Vordrucken. Eine Lieferantenerklärung kann für jede Sendung auf der entsprechenden Rechnung, einem zur Sendung gehörenden Lieferschein oder auf einem sonstigen Handelspapier ausgestellt werden. Lediglich der Wortlaut ist verbindlich und wörtlich einzuhalten.
Zu den sonstigen Handelspapieren gehören auch die Vordrucke, die bei den Industrie- und Handelskammern (IHKs) oder im Formularhandel erhältlich sind. Wird ein solches Handelspapier verwendet, muss die zugehörige Ware eindeutig identifiziert werden können. Die Angabe der Zolltarifnummer ist nicht vorgeschrieben, die Angabe kann bei abweichenden Meinungen zwischen Lieferant und Kunden zu Schwierigkeiten führen.
Aus der Lieferantenerklärung muss der Aussteller der Lieferantenerklärung, d.h. der verantwortliche Mitarbeiter, klar hervorgehen. Bei einer Langzeit-Lieferantenerklärung muss auch der Empfänger klar hervorgehen.
Lieferantenerklärungen sollten grundsätzlich handschriftlich unterschrieben sein. Werden Lieferantenerklärungen am Computer erstellt, können sie auch ohne Unterschrift anerkannt werden. In diesem Fall muss jedoch die verantwortliche natürliche oder juristische Person namentlich genannt sein und der Lieferant muss sich dem Kunden gegenüber schriftlich verpflichten, die volle Haftung für jede abgegebene Lieferantenerklärung zu übernehmen.
Bei der Nennung der Länder, für die die Lieferantenerklärung gilt, können sowohl die offiziellen Länderbezeichnungen als auch die zweistelligen ISO-Alpha-Codes (siehe externe Links) verwendet werden. Sammelbezeichnungen wie z. B. "EFTA" oder "MOEL" sind dagegen unzulässig, ebenso die Bezeichnung EG für die Europäische Gemeinschaft.
Nicht anerkannt werden sogenannte "Ausschluss-Klauseln" in Langzeit-Lieferantenerklärungen, die auf abweichende Angaben über den präferenzrechtlichen Ursprung der Waren in später auszustellenden Rechnungen oder sonstigen Handelspapieren verweisen. Der präferenzielle Ursprung der Waren muss direkt der Lieferantenerklärung (oder einer Anlage) entnommen werden können. Auf den Anlagen können auch klar bezeichnete Waren ohne Präferenzursprung aufgeführt werden.
Die Waren selbst müssen klar benannt werden, allgemeine Sammelbezeichnungen wie z.B. "Ersatzteile für Pumpen" oder "alle von uns gelieferten Waren" reichen nicht aus.
Welche Ursprungsregeln gelten und wo sind die Regeln hinterlegt?
Die Regeln für den präferenziellen Ursprung sind innerhalb der paneuropäischen Kumulationszone einheitlich, so dass eine Prüfung für alle Länder ausreicht. Die übrigen Abkommen müssen einzeln pro Land geprüft werden, wobei es im Ermessen des Unternehmens liegt, wie und für welche Länder dies geschieht. Allerdings sollten auf der Lieferantenerklärung auch nur die Länder genannt werden, die überprüft worden sind. Die Ursprungsregeln sind in den jeweiligen Präferenzabkommen enthalten. Diese können über das Präferenzportal des Zolls (www.wup.zoll.de) geprüft werden. Eine Übersicht der Handelsabkommen finden Sie hier.
Wie lange müssen Unterlagen aufbewahrt werden?
Nach der Lieferantenerklärungsverordnung gilt eine Mindestfrist von 3 Jahren. Laut Bundesministerium der Finanzen (BMF) gelten in Deutschland die Aufbewahrungsfristen des § 147 Abgabenordnung (AO) auch für Lieferantenerklärungen. Daher verlängert sich die Aufbewahrungsfrist auf 6 Jahre. Ermächtigte Ausführer hatten diese Auflage bereits bisher in ihren Bewilligungen. Sofern Lieferantenerklärungen auf Rechnungen oder sonstigen Unterlagen angegeben werden, gilt die allgemeine Aufbewahrungsfrist für Rechnungen (10 Jahre).
Werden Lieferantenerklärungen auch als Nachweise für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen akzeptiert?
Ja, aber nur, wenn der Ursprung nicht durch Kumulation zustande gekommen ist. Obwohl für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen andere Ursprungsregeln gelten (Nichtpräferenzielles Ursprungsrecht), werden Lieferantenerklärungen (ohne Kumulation) als Nachweise akzeptiert. Diese praxisnahe Regelung dient der Erleichterung des Außenwirtschaftsverkehrs. Falls der Ursprung durch Kumulation entstanden ist, sind die Unterschiede zwischen präferenziellem und handelspolitischem Ursprung zu groß.
Exporteure, die eine Lieferantenerklärung als Nachweis für die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses verwenden wollen, müssen allerdings darauf achten, dass in der betreffenden Lieferantenerklärung das Ursprungsland genannt wird, das auch in dem Ursprungszeugnis angegeben wird. Wird in der Lieferantenerklärung nur EG-Ursprung bescheinigt, kann auch im Ursprungszeugnis nur die EG als Ursprungsland bescheinigt werden.
Downloads und Externe Links:
- Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft nach der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001
- Langzeit-Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzeigenschaft nach der Verordnung (EG) Nr. 1207/2001
- Wortlaute der Lieferantenerklärung in deutsch, englisch und französisch
- Übersicht über bestehende Handelsabkommen
- Die Regeln der Einfuhrländer können in der Marktzugangsdatenbank der Europäischen Kommission abgefragt werden: http://madb.europa.eu
- Übersicht der Präferenzregelungen der Europäischen Gemeinschaft
- Vollständigen Liste der aktuellen ISO-Codes: http://www.iso.org/...
- Informationen zur Kumulierung
Mit weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an:
die Service-Center oder an den Geschäftsbereich International
(Stand: Januar 2012)




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