IHK Gießen-Friedberg

Ursprungszeugnisse und Bescheinigungsdienst

Das handelspolitische Ursprungszeugnis (UZ) (Englisch: Certificate of Origin) weist das Ursprungsland von Waren nach. Die Behörden vieler Staaten verlangen, dass die Waren, die in ihr Hoheitsgebiet eingeführt werden sollen, von Ursprungszeugnissen oder bescheinigten Handelsrechnungen begleitet sind. Diese Dokumente werden aus sehr unterschiedlichen Gründen gefordert; sie spielen eine Rolle bei der Anwendung von Vorzugszöllen und Antidumping-Maßnahmen oder dienen der Preiskontrolle, der Überwachung von mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und ähnlichen Zwecken.

Die Ausstellung von Ursprungszeugnissen ist grundsätzlich nur dann zu beantragen, wenn die Zollbehörde des Importlandes oder der Kunde dies laut Kaufvertragsbedingungen ausdrücklich vorschreibt. Zum Zeitpunkt der Beantragung muss die Ware versandbereit sein. Es ist das in der Europäischen Gemeinschaft vorgeschriebene und durch das Bundesfinanzministerium genehmigte Formular (Original, roter Antrag, gelbe Durchschrift) zu verwenden. Formblätter für Ursprungszeugnisse sind im IHK-Service-Center oder den einschlägigen Formular-Verlagen erhältlich. Der Vordruck muss unter Beachtung der Anmerkungen und Hinweise auf der Vorder- und Rückseite des Antrags vollständig ausgefüllt werden. Radierungen und Übermalungen (Tipp-Ex) sind nicht zulässig. Leerräume sind zu entwerten. Durchschriften sind zu verwenden, wenn ein Ursprungszeugnis in mehrfacher Ausfertigung verlangt wird, Fotokopien des Original-UZs sind nicht zulässig.

Hinweise zum Ausfüllen

Feld 1:
Firmierung und Anschrift vollständig und ordnungsgemäß einsetzen. Es ist grundsätzlich zwischen Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind und sonstigen Gewerbetreibenden (nicht im HR eingetragen) zu unterscheiden. Unternehmen dürfen nur auftreten, wie im HR eingetragen. Gewerbetreibende müssen mit ausgeschriebenem Vor- und Nachnamen sowie vollständiger Anschrift aufgeführt werden. Bestimmte Zusätze sind nur zulässig, wenn sie hinter dem Namen aufgeführt werden.

Feld 2:
Dieses Feld ist grundsätzlich auszufüllen. Falls keine vollständige Empfangsadresse, sondern nur an Order einzutragen ist, muss das Bestimmungsland hinzugefügt werden. Für Länder, die einem Embargo unterliegen, dürfen keine Ursprungszeugnisse ausgestellt werden.

Feld 3:
Es ist auf die richtige Bezeichnung des Ursprungslandes zu achten, z. B. "Bundesrepublik Deutschland" (nicht BRD), "Japan" etc. Keine Ursprungsbegriffe sind: West-Germany, Western Europe, England, Holland etc., auch dann nicht, wenn dies vom Kunden ausdrücklich gefordert wird. Im Zweifelsfall sollte die Länderbezeichnung bei der IHK erfragt werden. Bei Aufführung eines oder mehrerer EG-Länder ist der Zusatz "Europäische Gemeinschaft" in der entsprechenden Sprache in Klammern hinzuzusetzen, z. B. "Bundesrepublik Deutschland (Europäische Gemeinschaft)". Wird der allgemeine Ursprungsbegriff "Europäische Gemeinschaft" im Empfangsland akzeptiert, dann genügt dieser. Bei mehreren Ursprungsländern können diese in Feld 3 oder in Feld 6 getrennt für jede dort aufgeführte Ware angegeben werden. In Feld 3 ist dann zu vermerken: "Siehe Feld 6". Die Ursprungsländer müssen immer auf der Vorderseite des Ursprungszeugnisses angegeben werden.

Feld 4:
Auf die Beförderungsart, z. B. "Lkw, Schiff, Luftfracht, Bahn, Post" sollte hingewiesen werden.

Feld 5:
Hier kann z. B. eingetragen werden: die Importlizenznummer, die interne Auftragsnummer, die Akkreditiv-Nummer, Hinweis auf eine Zweitausfertigung etc.; nicht aber der Hersteller der Waren oder Erklärungen des Exporteurs. Im Zweifelsfall ist Rücksprache mit der Kammer zu nehmen.

Feld 6:
Aufzuführen sind "Anzahl und Art der Packstücke" oder bei unverpackten Waren deren Stückzahl bzw. bei Massengütern "lose geschüttet". Die Ursprungsangabe in der Markierung der Packstücke muss mit dem tatsächlichen Ursprung übereinstimmen. Keine versteckte Herstellerangabe in der Markierung der Packstücke oder in der Warenbezeichnung aufführen. Bei mehreren Warenarten und/ oder mehreren Ursprungsländern hat eine Unterteilung in laufende Nummern zu erfolgen. Bei zu umfangreichen Warensendungen sollte anstelle eines mehrseitigen Ursprungszeugnisses ein handelsüblicher Sammelbegriff verwendet werden, mit dem Hinweis "gemäß angesiegelter beigefügter Rechnung Nr. ....... vom ......." oder "Packliste". Bei zu umfangreichen Anlagen sprechen Sie bitte Ihre IHK an. Eventuell genügt ein Verweis auf eine unverwechselbare Unterlage, die nicht anzuheften ist. Allerdings muss dieses Geschäftspapier die Warensendung gemeinsam mit dem Ursprungszeugnis begleiten. Die Warenbeschreibung muss grundsätzlich der handelsüblichen Warenbezeichnung entsprechen. Fantasiebezeichnungen, z. B. aus einem Akkreditiv, dürfen nur gemeinsam mit der allgemein verständlichen Warenbezeichnung verwendet werden: "as per L/ C ...........". Zolltarifnummern (statistische Warennummern) dürfen nicht aufgeführt sein (Rückseite verwenden).

Feld 7:
Dieses Feld ist stets auszufüllen. Die Mengenangaben können z. B. erfolgen in kg (Brutto- und/ oder Nettogewicht), Liter, Stück, Meter, Tonne. Bei verpackter Ware wird empfohlen, das Bruttogewicht (Rohgewicht) und das Nettogewicht (Eigengewicht) anzugeben, auch dann, wenn die Menge durch eine andere Maßeinheit schon bestimmt wurde. In der Regel erfolgt die Angabe der Stückzahl in Verbindung mit der Warenbezeichnung in Feld 6, sodass nur das Netto- und das Bruttogewicht in Feld 7 angegeben werden.

Feld 8 (nur im Antragsformular):
Der Antragsteller hat grundsätzlich anzukreuzen, ob die Ware "im eigenen Betrieb" oder "in einem anderen Betrieb" hergestellt wurde. Ist nur ein Teil der Ware "im eigenen Betrieb" gefertigt, der übrige Teil jedoch "in einem anderen Betrieb", dann hat der Antrag im Detail zu enthalten, welcher Teil wo hergestellt wurde. Als im eigenen Betrieb hergestellte Ware gilt die im Zollkodex bzw. in der Zollkodex-Durchführungsverordnung festgelegte ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung. Auskunft über die Ursprungsregeln erteilt die IHK (siehe auch zusätzliche vom Unterzeichner abzugebende Erklärungen auf der Vorderseite des Antrags). Falls "in einem anderen Betrieb" anzukreuzen ist, sind der IHK immer entsprechende Ursprungsnachweise vorzulegen. Was im Einzelfall als Nachweis anerkannt werden kann, erläutert Ihre zuständige IHK. Der Antrag bedarf der rechtsverbindlichen Unterschrift. Die Unterschriftsproben der unterschriftsberechtigten Mitarbeiter des antragstellenden Unternehmens sind der IHK einmalig zu hinterlegen. Ein entsprechendes Formblatt für die Unterschriftsproben ist bei der IHK erhätlich.

Feld 9 (nur im Antragsformular):
Dieses Feld ist nur auszufüllen, wenn Antragsteller und Absender in Feld 1 nicht identisch sind.

Bitte beachten Sie: Der Unterzeichner erklärt, dass ihm Folgendes bekannt ist: Ursprungszeugnisse sind öffentliche Urkunden; wer schuldhaft bewirkt, dass unrichtige Angaben in einem Ursprungszeugnis bescheinigt werden, oder wer schuldhaft falsche Ursprungszeugnisse gebraucht, kann sich einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung aussetzen; für alle Schäden, die aus vorsätzlich oder fahrlässig gemachten, unrichtigen Angaben entstehen, haftet er gegebenenfalls auch zivilrechtlich. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen ohne Mitwirken der IHK sind Urkundenfälschung.

Hier finden Sie eine Ausfüllhilfe für Ursprungszeugnisse.

Rechtsgrundlage

  • § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956, wonach den Industrie- und Handelskammern die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Wirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen obliegt sowie
  • das am 1. April 1999 von der Vollversammlung der IHK Gießen-Friedberg beschlossene Statut für die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und anderen dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen.

Um sicherzustellen, dass die Ursprungszeugnisse und Beglaubigungen ihren Wert im internationalen Handelsverkehr behalten und dass ihre internationale Anerkennung gewährleistet bleibt, verfahren die deutschen Industrie- und Handelskammern nach einheitlichen Grundsätzen.

Exportnachschlagewerk "K und M"

Wichtige Informationen zu den einschlägigen ausländischen Einfuhrvorschriften finden Sie in den "K und M" - Konsulats- und Mustervorschriften, herausgegeben vom Verlag Carl H. Dieckmann. Das Handbuch gibt in übersichtlicher Form Aufschluss über die bei Exporten in alle Ländern der Welt notwendigen Warenbegleitpapiere und die bei ihrer Aufmachung zu beachtenden ausländischen Vorschriften. So werden z.B. Handelsrechnungen, Zollfakturen, Warenverkehrsbescheinigungen, Ursprungszeugnisse eingehend behandelt. Darüber hinaus werden weitere Einzelheiten wie Konsulatsgebühren, Einfuhrlizenzen, Warenkennzeichnungsvorschriften (Made in Germany), Kollimarkierungsvorschriften, Zollbehandlung nicht abgenommener Waren, Verpackungs-, Heu- und Strohbestimmungen, Inspektionszertifikate und Radioaktivitätsbescheinigungen dargestellt. Zu jedem Land finden Sie u.a. auch die wichtigsten Häfen, Städte und Zollflughäfen, des weiteren Übersichten über die deutschen Auslandsvertretungen und die Vertretungen des Auslands in der Bundesrepublik Deutschland.

Handelsrechnungen und sonstige dem Außenwirtschaftsverkehr dienende Bescheinigungen

Bestimmte Exportdokumente (z.B. Handelsrechnungen) bescheinigt die IHK für den Außenwirtschaftsverkehr (z.B. für die Beteiligung an ausländischen Ausschreibungen).

Allgemeine Bestimmungen zur Bescheinigung von Handelsrechnungen sind u.a.:

  • Notwendigkeit
    Handelsrechnungen können grundsätzlich nur dann bescheinigt werden, wenn dieses von ausländischen Behörden allgemein vorgeschrieben ist. Bescheinigungen können im Einzelfall auch dann vorgenommen werden, wenn Unterlagen (z.B. Akkreditiv) vorgelegt werden, aus denen sich die Notwendigkeit der Bescheinigung ergibt. Aufmachung und Anzahl der Rechnungen richten sich nach den einschlägigen ausländischen Vorschriften. Das Original und die Kopien der Rechnung müssen original unterschrieben sein, eine original unterschriebene Kopie verbleibt bei der IHK.
  • Warenursprung
    Ist in der Rechnung eine Ursprungserklärung für die Waren angegeben, gelten für die Überprüfung die gleichen Bestimmungen wie bei Ursprungszeugnissen.
  • Erklärung
    Rechnungen können erst dann von der IHK bescheinigt werden, wenn ihr diese Erklärung des beantragenden Unternehmens vorliegt.

Elektronisches Ursprungszeugnis - UZs online beantragen

Bisher konnten Ursprungszeugnisse und andere Außenwirtschaftdokumente, die von der IHK bescheinigt werden sollten, der IHK nur per Post oder Boten vorgelegt werden. Im Zusammenhang mit der digitalen Signatur besteht die Möglichkeit der elektronischen Beantragung: Der Antrag wird in der bekannten Form online ausgefüllt und es werden ggf. die entsprechenden Nachweise digital übermittelt. Bei der Online-Beantragung des Ursprungszeugnisses haben Sie den folgenden Vortei: Sie „sparen“ sich den Weg zur IHK und können zeitnah über das fertige Ursprungszeugnis verfügen. Im Idealfall kann bei einer digitalen Abwicklung bereits nach wenigen Minuten das vollständige Ursprungszeugnis am Arbeitsplatz in Ihrer Firma ausgedruckt werden. Zu beachten ist allerdings, dass wegen des Ausdrucks der Ursprungszeugnisse im Unternehmen, Ihnen besondere Pflichten auferlegt werden und eine Prüfung der unternehmensinternen Prozesse von der IHK vorgenommen wird. Eine Demo-Version der Software kann auf der Website http://signatur.ihk.de eingesehen werden. Über die rechtlichen und technischen Voraussetzungen sowie die Kosten zur Einführung des elektronischen Verfahrens informieren wir Sie gerne. Für die Mitgliedsunternehmen in den Einzugsbereichen von Gießen: Heike Krause, Ingrid Wolf-Hof und Friedberg: Ingeborg Steyh

Weiterbildung im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht

Haben Sie Interesse an Zollseminaren der IHK Gießen-Friedberg? Gerne nehmen wir Sie unverbindlich in unseren Verteiler auf.

Ansprechpartner

Die Ausstellung von Ursprungszeugnissen und sonstigen dem Außenwirtschaftsverkehr dienenden Bescheinigungen werden durchgeführt in unseren Service-Centern an den Standorten Gießen und Friedberg.

 

Stand: 15.06.2011

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Dokumentennr.: 1334 Hilfe

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