Versendung und Erwerb im Europäischen Binnenmarkt
Mit der Verwirklichung des Binnenmarktes ab dem 1.1.1993 wurden die bis dahin geltenden Zollformalitäten durch die folgenden beiden Verfahren ersetzt:
- die Zusammenfassende Meldung der Umsätze mit EU-Ländern an das Bundeszentralamt für Steuern unter Nennung der Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer Ihres Unternehmens
und
- die statistische Anmeldung der Warenverkehre zwischen EU-Ländern beim Statistischen Bundesamt.
Zusammenfassende Meldung
Seit 2010 sind auch die meisten Leistungen in die EU zu melden. Meldestelle ist das Bundeszentralamt für Steuern. Die Meldung ist elektronisch abzugeben und kann über das ELSTER-Portal der Finanzverwaltung abgewickelt werden. Diese Pflichten bestehen neben den Umsatzsteuervoranmeldungen und der Jahressteuererklärung.
Seit 1. Juli 2010 hat sich die Frist für die Abgabe der zusammenfassenden Meldung geändert. Die neuen Fristen gelten für Umsätze nach dem 30. Juni 2010. Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem Erlass Einzelheiten zu den neuen Fristen geregelt. Auf den Seiten des Bundeszentralamts für Steuern finden sich überdies häufig gestellte Fragen und Antworten (FAQs) zur Zusammenfassende Meldung. Beides finden Sie auf folgenden Internetseiten:
Innergemeinschaftliche Lieferungen und Dreiecksgeschäfte waren früher quartalsweise bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Kalendervierteljahres zu melden. Sie müssen jetzt monatlich zum 25. Tag des Folgemonats gemeldet werden. Eine Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung galt bisher automatisch auch für die Abgabe der zusammenfassenden Meldung. Für letztere entfällt sie jetzt, während sie für die Umsatzsteuervoranmeldung bestehen bleibt.
Wer nur in geringem Maße innergemeinschaftliche Lieferungen und Dreiecksgeschäfte ausführt, muss weiterhin nur quartalsweise melden, kann aber freiwillig monatlich melden. Wer die monatliche Option wählt, zeigt dies dem Bundeszentralamt für Steuern in der zusammenfassenden Meldung selbst an („Anzeige nach § 18a Abs. 1 UStG”). Die Grenze für die Optionsmöglichkeit liegt für 2010 und 2011 bei 100.000 Euro und für 2012 bei 50.000 Euro im Quartal beziehungsweise darf in den letzten vier Quartalen nicht überschritten worden sein. Bei Überschreiten der Grenzen muss sofort bis zum 25. des Folgemonats für das gesamte bereits abgelaufene Quartal gemeldet werden.
Innergemeinschaftliche Leistungen sind dagegen generell unabhängig vom Volumen quartalsweise zu melden. Frist ist jeweils der 25. des Folgemonats nach Ablauf des Quartals. Wahlweise können Unternehmer auch monatlich melden, müssen dies dem Bundeszentralamt für Steuern dann jedoch anzeigen. Dies bietet sich an, wenn sowohl Lieferungen als auch Leistungen durch ein Unternehmen abgewickelt werden, um einen Gleichlauf der Fristen zu erreichen.
Weiterführende Informationen finden Sie unter:
Weitere Fragen zum Umsatzsteuerrecht beantwortet der IHK-Geschäftsbereich Recht und Steuern, Michael Römer, Tel. 0641/7954-4100.
Die statistische Meldung
Diese Statistik wird als Intrahandelsstatistik bezeichnet. Die Anmeldung erfolgt auf speziellen Vordrucken, den Intrastat-Formularen, die spätestens am 5. Werktag nach Ablauf des Berichtsmonats an das Statistische Bundesamt abgesandt werden müssen. Die Formulare sind kostenlos erhältlich beim Statistischen Bundesamt in Wiesbaden, Tel. 0611/75-1.
Ausführlichere Informationen und Hinweise finden Sie auch in unserem Merkblatt zur Intrastat:
Sollten Sie zur statistischen Meldung weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an den Geschäftsbereich International. Ihre Ansprechparter sind Edeltraud Hoffmann, Ingrid Wolf-Hof oder Elvin Yilmaz. Auch die Intrastat-Hotline des Statistischen Bundesamtes in Wiesbaden, Tel. 0611/75-3422, hilft weiter.
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Reihengeschäfte im EU-Binnenmarkt
Die fortschreitende Internationalisierung des Wirtschaftsverkehrs führt dazu, dass immer mehr Unternehmen Lieferungen über die Grenze erbringen. In diesem Zusammenhang treten häufig Lieferkonstellationen auf, in denen Warenbewegungen sich nicht nur bilateral zwischen zwei Vertragspartner abspielen, sondern mehrere Unternehmer an entsprechenden Geschäften beteiligt sind. Typisch hierfür sind Fälle, in denen ein Unternehmer die bestellte Ware von seinem Lieferanten direkt an seinen Kunden oder an einen von diesem benannten Dritten ausliefern lässt.
Wie diese Geschäfte umsatzsteuerlich zu behandeln sind erfahren Sie hier:
http://www.giessen-friedberg.ihk.de...
(Stand: Januar 2012)




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