Newsletter Recht 6/2012
Inhaltsverzeichnis:
1. Arbeitsrecht
- Berechtigte Vergütungserwartung bei Mehrarbeit
- Widerruf der privaten Nutzung eines Dienstwagens – Auslauffrist
Nutzungsausfallentschädigung trotz wirksamen Vorbehalts
2. Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht
- Wenn zwei sich streiten: Auflösung einer GmbH
- Pflicht zur Anmeldung der Eintragung in das Handelsregister
auch für Kommanditisten
- Informationspflicht des GmbH-Geschäftsführers bei drohender
Insolvenz
3. Steuerrecht
- Gelangensbestätigung: Übergangsfrist erneut verlängert
- E-Bilanz: BMF veröffentlicht Taxonomie 5.1
- Mindestanforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
4. Internetrecht
- Abmahnung wegen Filesharing über Internetanschluss eines
Unternehmens
5. Wettbewerbsrecht
- Aufschrift „fettarm“ auf Lebensmittelsmittelverpackungen bald
verboten?
- Briefwerbung mit Altdaten nur noch bis zum 31. August 2012
6. Veranstaltungen, IHK-Steuerinfo
- Veranstaltung: „Was Vermieter und Mieter wissen müssen –
gewerbliches Mietrecht für Praktiker“
- IHK-Steuerinfo Juni 2012
1. Arbeitsrecht
Berechtigte Vergütungserwartung bei Mehrarbeit
Bei Fehlen einer (wirksamen) Vergütungsregelung muss der
Arbeitgeber geleistete Mehrarbeit zusätzlich vergüten, wenn diese
den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist (vgl. § 612
Abs. 1 BGB). Eine entsprechende „objektive Vergütungserwartung“ ist
regelmäßig gegeben, wenn der Arbeitnehmer kein „herausgehobenes
Entgelt“ bezieht. Im vorliegenden Fall war dieser Lagerleiter mit
einem monatlichen Bruttoentgelt von 1.800 € und einer
Wochenarbeitszeit von 42 Stunden. Bei betrieblichem Erfordernis
sollte er ohne besondere Vergütung zur Mehrarbeit verpflichtet
sein. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte er für
968 in den letzten drei Jahren geleistete Überstunden den
zusätzlichen Lohn - wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) urteilte, zu
Recht. Der vertragliche Ausschluss einer Mehrarbeitsvergütung war
wegen Intransparenz unwirksam. Der Arbeitsvertrag lässt aus der
Sicht eines „verständigen Arbeitnehmers“ nicht erkennen, welche
Arbeitsleistung für das regelmäßige Bruttoentgelt geschuldet wird.
Der Arbeitnehmer konnte bei Vertragsschluss nicht absehen, was auf
ihn zukommen würde (Urteil des BAG vom 22. Februar 2012 –
Az.: 5 AZR 765/10).
Das Fazit ist: Arbeitgeber können eine transparente
Überstundenregelung schaffen, indem sie im Arbeitsvertrag den
(monatlichen) Höchstumfang der zu leistenden Mehrarbeit definieren.
Dabei sind die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes zu beachten.
Ein Muster für eine Abgeltungsklausel:
„Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, soweit dies betrieblich
notwendig ist, zumutbare Überstunden- oder Mehrarbeit zu leisten,
sowie Nacht-, Schicht-, Sonn- und Feiertagsarbeit in gesetzlich
zulässigem Umfang (Aufnahme nur, soweit es für das
Arbeitsverhältnis relevant ist). Mit dem vereinbarten Bruttolohn
sind bis zu _____ Mehrarbeits- und Überstunden abgegolten“
(höchstrichterliche Rechtsprechung bezüglich einer Obergrenze
fehlt; eine Überschreitung der normalen Arbeitszeit um 10 Prozent
erscheint jedoch sachgemäß).
Widerruf der privaten Nutzung eines Dienstwagens – Auslauffrist
Nutzungsausfallentschädigung trotz wirksamen
Vorbehalts
Ein Arbeitgeber darf sich vertraglich den Widerruf eines auch
zum privaten Gebrauch überlassenen Dienstwagens vorbehalten, „wenn
und solange der PKW für dienstliche Zwecke seitens des
Arbeitnehmers nicht benötigt wird, was insbesondere dann der Fall
ist, wenn der Arbeitnehmer nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses
von der Arbeitsleistung freigestellt wird“. Das hat das
Bundesarbeitsgericht (BAG) durch Urteil vom 21. März 2012 (Az.: 5
AZR 651/10) entschieden.
Im Fall kündigte eine Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis
ordentlich zum 30. Juni und wurde freigestellt. Der Arbeitgeber
verlangte den Dienstwagen bereits zum 09. Juni zurück. Der
Widerrufsvorbehalt war wirksam, trotzdem musste der Arbeitgeber
eine Nutzungsausfallentschädigung zahlen. Nach Ansicht des BAG kann
ein Widerrufsvorbehalt zwar innerhalb gewisser Grenzen eine
Änderungskündigung entbehrlich machen, aber selbst dann muss der
Arbeitgeber bei Ausübung des Widerrufs eine Interessenabwägung
durchführen. In diese Gesamtbewertung fließt das Interesse des
Arbeitsnehmers am voll versteuerten Vorteil der realen privaten
Nutzung des Dienstwagens ein. Dies kann das abstrakte Interesse des
Arbeitgebers an einer sofortigen Rückgabe übersteigen.
Erfolgt der Widerruf im laufenden Monat, kann es - wie hier - Fälle
geben, in denen der Arbeitgeber nur durch Gewährung einer
Auslauffrist seinen vertraglichen Pflichten nachkommt und
anderenfalls Schadenersatz leisten muss. Zur Berechnung der
Nutzungsausfallentschädigung wird pro Monat ein Prozent des
Listenpreises des PKWs zum Zeitpunkt der Erstzulassung
herangezogen. Hieraus wird eine kalendertägliche Entschädigung für
jeden Tag errechnet, den der PKW zu früh zurückgefordert wurde – im
Fall insgesamt 203,13 Euro brutto für 22 Tage.
2. Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht
Wenn zwei sich streiten: Auflösung einer GmbH
Ein tiefgreifendes unheilbares Zerwürfnis zwischen den
Gesellschaftern kann bei einer Zwei-Personen-GmbH ein wichtiger
Grund zur Auflösung sein. Nach dem Gesetz kommt eine Auflösung
einer GmbH durch Gerichtsurteil nur ausnahmsweise in Betracht. Sie
ist ultima ratio, wenn den Belangen des Auflösungsklägers nicht
durch andere, für die Mitgesellschafter weniger einschneidende
Maßnahmen Rechnung getragen werden kann – beispielsweise durch
Ausscheiden nach Kündigung. Voraussetzung für eine Auflösung ist,
dass es einen wichtigen Grund dafür gibt, der unmittelbar in
den Verhältnissen der Gesellschaft liegt. Persönlicher Streit unter
den Gesellschaftern galt bisher nicht als wichtiger Grund für eine
Auflösung. Das OLG Naumburg stellte aber jetzt klar, dass bei einer
Zwei-Personen-GmbH ein wichtiger Grund auch dann vorliegt, wenn ein
Zerwürfnis zwischen den Gesellschaftern eine gedeihliche
Zusammenarbeit unmöglich macht. Als Begründung gab das Gericht an,
dass die Zweipersonengesellschaft in besondere Weise auf die
persönliche Zusammenarbeit der Gesellschafter angelegt und
angewiesen sei. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall
war es nach Ansicht des Gerichts für den Kläger nicht zumutbar, den
Weg der Kündigung zu beschreiten. Aufgrund der Weigerungshaltung
des Mitgesellschafters erachtete das Gericht es als ausgeschlossen,
dass eine Kündigung zeitnah umsetzbar gewesen wäre. Das Verhalten
des Mitgesellschafters habe gezeigt, dass er ausschließlich
bestrebt war, eine Auseinandersetzung zu behindern und zu
verzögern.
(OLG Naumburg, Urteil vom 05. April 2012 − Az.: 2 U 106/11)
Pflicht zur Anmeldung der Eintragung in das Handelsregister auch
für Kommanditisten
Jede Änderung der inländischen Geschäftsanschrift ist zur
Eintragung im Handelsregister anzumelden. Dies ist von allen
Gesellschaftern zu bewirken.
Das Oberlandgericht Frankfurt entschied am 12. September 2011 (Az.:
20 W 13/11), dass in einer Kommanditgesellschaft nicht nur die
unbeschränkt haftenden Gesellschafter und Geschäftsführer, sondern
gerade auch die Kommanditisten (beschränkt haftende Gesellschafter)
zur Anmeldung verpflichtet sind. Die Anmeldung muss durch alle
Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft erfolgen! Durch diese
Formalie würde gewährleistet, dass die angemeldeten Tatsachen
korrekt seien, außerdem könne so der Rechtsschein der eingetragenen
Änderung auch jedem Gesellschafter zugerechnet werden. Befreiungen
und Ausnahmen von dieser Pflicht zur Anmeldung seien nicht
möglich!
Informationspflicht des GmbH-Geschäftsführers bei drohender
Insolvenz
Für den GmbH-Geschäftsführer besteht die Pflicht, unverzüglich,
spätestens drei Wochen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung,
einen Insolvenzantrag zu stellen. Schwierig ist dabei zu bewerten,
ab wann z. B. eine Zahlungsunfähigkeit im Sinne der
Insolvenzordnung tatsächlich vorliegt. Fehlen dem
GmbH-Geschäftsführer die notwendigen Kenntnisse, so ist er
verpflichtet, sich bei den ersten Anzeichen einer Krise zu
informieren oder eine neutrale, fachkundige Person mit der
Überprüfung einer möglichen Insolvenz seiner Gesellschaft zu
beauftragen. Entscheidet er sich zur Überprüfung durch Dritte, so
hat er auch auf eine unverzügliche Vorlage der Ergebnisse
hinzuwirken und das Ergebnis auf seine Plausibilität zu überprüfen.
Tut er dies nicht, so er sich gegebenenfalls wegen
Insolvenzverschleppung regresspflichtig!
(BGH vom 27. März 2012, Az.: II ZR 171/10)
3. Steuerrecht
Gelangensbestätigung: Übergangsfrist erneut verlängert
Die bis zum 30. Juni 2012 geltende Übergangsregelung zu den
Belegnachweispflichten bei der Steuerbefreiung für
innergemeinschaftliche Lieferungen wird bis zur erneuten Änderung
der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) verlängert.
Unternehmen können damit über den 01. Juli 2012 hinaus den Nachweis
weiterhin mit den bis zum 31. Dezember 2011 anerkannten Belegen
führen.
BMF Schreiben vom 01. Juni 2012
E-Bilanz: BMF veröffentlicht Taxonomie 5.1
Am 05. Juni 2012 veröffentlichte das Bundesministerium der
Finanzen (BMF) die zukünftig zu verwendende Taxonomie für die
E-Bilanz. Die Taxonomie 5.1 gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem
31.12.2012 beginnen. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn diese
Taxonomie auch für das vorangegangene Wirtschaftsjahr verwendet
wird. Die Übermittlungsmöglichkeit mit dieser neuen Taxonomie wird
voraussichtlich ab November 2012 gegeben sein.
BMF Schreiben vom 05. Juni 2012
Mindestanforderungen an ein ordnungsgemäßes
Fahrtenbuch
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein
ordnungsgemäßes Fahrtenbuch Datum und Ziel der jeweiligen Fahrten
ausweisen muss. Es genügt nicht, wenn als Fahrtziel jeweils nur die
Straßennamen angegeben sind, auch wenn diese Angaben nachträglich
präzisiert werden. Eine vollständige Aufzeichnung verlangt
grundsätzlich Angaben zu Ausgangs- und Endpunkt jeder einzelnen
Fahrt im Fahrtenbuch selbst. Außerdem sollte aus den Angaben die
konkrete Zieladresse und der konkret besuchte Kunde ersichtlich
sein.
BFH Urteil vom 01. März 2012, Az.: VI R 33/10
BFH, Pressemitteilung Nr. 36/12 vom 23. Mai 2012
4. Internetrecht
Abmahnung wegen Filesharing über Internetanschluss eines
Unternehmens
Haben Sie in der Vergangenheit schon einmal eine Abmahnung
erhalten? Darin behauptet ein Anwalt, dass über den
Internetanschluss Ihres Unternehmens geschützte Werke (Lieder oder
Computerspiele) illegal heruntergeladen worden seien. Es wird eine
Unterlassung gefordert, bei Verstoß dagegen droht eine
Vertragsstrafe. Außerdem enthält das Schreiben eine gesalzene
Kostennote. Wie geht man nun damit um? Sicher die schlechteste
Lösung ist, die Abmahnung einfach zu ignorieren. Dann droht ein
Rechtsstreit mit erheblichen weiteren Kosten. Stattdessen muss
geprüft werden, ob der Vorwurf zutrifft und wie am besten reagiert
wird. Dabei helfen kann Ihnen ein Anwalt. Aber auch die IHKn
beraten Sie als Mitglied dahingehend. Schon häufig wurden E-Mails
verschickt, die nur vorgaben, von einem Anwalt zu kommen. Durch
eine Google-Suche und gezielte Nachfrage (IHK oder Anwaltskammer)
kann eine erste Eingrenzung erfolgen, ob der Abmahner Sie überhaupt
abmahnen darf. Bei der pauschalen Behauptung, eine Vielzahl von
Downloads sei begangen worden, sollten die Alarmglocken schrillen.
Das Gleiche gilt beim sofortigen Angebot einer Einigung und der
Nutzung ungewöhnlicher Zahlungswege für die dafür geforderte Summe.
Dann wird der konkrete Vorwurf geprüft. Ein Unternehmen kann sich
nicht damit herausreden, dass vielleicht ein eigener Mitarbeiter
den Download veranlasst habe, man denjenigen aber nicht
herausfinden könne. Der Arbeitgeber muss vielmehr sicherstellen,
dass keine illegalen Downloads passieren. Mitarbeiter sollten daher
keine (Tausch-)Software installieren dürfen. Arbeitnehmer sind auf
rechtskonformes Verhalten hinzuweisen, am besten in klaren,
schriftlichen Vereinbarungen. Das Gleiche gilt für sonstige
Personen, denen auch nur temporär ein Internetanschluss zur
Verfügung gestellt wird (etwa Gäste eines Hotels oder
Internet-Cafés). Hat das Unternehmen die genannten Maßnahmen
dokumentiert, haftet es höchstens auf Unterlassung der Störung. Es
muss auch die Anwaltskosten zahlen, aber nicht zusätzlich auch
Schadenersatz. Zwar gibt es nach der aktuellen Rechtssprechung eine
Vermutung dafür, dass der Inhaber eines Anschlusses für illegale
Downloads haftet. Diese kann aber erschüttert werden. So konnte in
einem Fall ein Unternehmen nachweisen, dass zum Zeitpunkt des
angeblichen Downloads kurz vor Mitternacht niemand mehr im Betrieb
war. Selbstverständlich muss der Zugang zum Internet aber auch
gegen den unbefugten Zugriff von außen geschützt werden. So sollten
die Mitarbeiter den PC beim Verlassen des Büros sperren, ein
genutztes WLan-Netz sicher verschlüsselt werden etc.
Weblink zum Vorgehen bei Abmahnungen: Abmahnung
5. Wettbewerbsrecht
Aufschrift „fettarm“ auf Lebensmittelsmittelverpackungen bald
verboten?
Werbung für Lebensmittel mit Gesundheitshinweisen war schon
immer problematisch. Ab Dezember 2012 sind jetzt nicht genehmigte
Angaben, die sich auf die Gesundheit beziehen, auf
Lebensmittelverpackungen und in der Werbung verboten! Nur
wissenschaftlich bewiesene Angaben sollen bald auf
Lebensmittelverpackungen aufgebracht werden dürfen. Dies soll die
Verbraucher davor schützen, auf irreführende Angaben
hereinzufallen. Ab 2008 leiteten die Mitgliedstaaten der
Europäischen Kommission Angaben zu, die daraufhin von der
Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit auf ihre
wissenschaftliche Grundlage untersucht wurden. Die Europäische
Kommission hat am 16. Mai 2012 eine
Liste mit 222 gesundheitsbezogenen Angaben bereits genehmigt.
Weitere Verfahren für die Zulassung von Eintragungen stehen kurz
vor dem Abschluss. Endgültig zugelassene Angaben werden in das
Unionsregister der nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben
aufgenommen, dieses Register ist über die Website der Europäischen
Kommission zugänglich. Anhand dieses Registers können die
Unternehmer nun erkennen, welche Angaben sie auf ihren Produkten
anbringen dürfen und welche nicht.
Weitere
Details finden Sie hier.
Briefwerbung mit Altdaten nur noch bis zum 31. August
2012
Drei Jahre sind eine lange Zeit. Daher möchten wir Sie schon
heute erinnern! Nämlich daran, dass der Gesetzgeber Ihnen vor drei
Jahren aufgegeben hat, sich ab dem 1. September 2012 anders als
bisher zu verhalten. Wie häufig, wenn Juristen in Rätseln sprechen,
steckt auch dieses Mal das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) dahinter.
Im BDSG ist das sog. Listenprivileg geregelt. Diese gesetzliche
Regelung erlaubt es, personenbezogene Daten für Werbung mittels
Brief und zu Zwecken der Markt- und Meinungsforschung zu
verarbeiten, zu nutzen oder an Dritte weiterzugeben. In der alten
Fassung des BDSG gab es keine Einschränkung, woher diese Daten
stammten oder wozu sie verwendet werden sollten. Das hatte sich mit
der Neufassung geändert. Daher können Unternehmen Altdaten (die bis
zum 31. August 2009 erhoben wurden) nur noch bis zum 31. August
2012 für persönliche Briefwerbung nutzen. Danach muss eine wirksame
Einwilligungserklärung des Betroffenen eingeholt werden. Ist dies
nicht möglich, dürfen die Daten nicht mehr zur Briefwerbung
verwendet werden. Sie sind daher zu löschen.
Unser Tipp: Wenn Sie Ihre Daten zur Briefwerbung nach
alten (vor dem 1. September 2009) und neuen Daten getrennt haben
bzw. trennen können, sind Sie auf der sicheren Seite. Ist das nicht
der Fall, sollten Sie noch bis Ende August versuchen, die
Einwilligung Ihrer Kunden zur weiteren Werbung per Brief zu
erhalten. Danach ist von der Verwendung dieser Daten zur
Briefwerbung abzuraten. Das Gleiche gilt, wenn Sie nicht mehr genau
feststellen können, ob Sie die entsprechenden Daten vor oder nach
dem Stichtag erhoben haben.
Übrigens ändert sich bei der Werbung per E-Mail nichts! Dort
herrschte seit jeher der Grundsatz, dass eine wirksame Einwilligung
des Empfängers vorliegen muss. Daran hat sich durch die Änderung
des BDSG nichts geändert.
6. Veranstaltung / Steuerinfo
Veranstaltung: „Was Vermieter und Mieter wissen müssen –
gewerbliches Mietrecht für Praktiker“
Um die Regelungen des gewerblichen Mietrechts zu verstehen, muss
man kein Jurist sein! Die IHK Gießen-Friedberg empfiehlt, sich
nicht auf standardisierte Formularverträge zu verlassen. Mit
unwirksamen Klauseln oder nicht niedergeschriebenen Vereinbarungen
riskiert man sonst langwierige und kostspielige Auseinandersetzung
vor Gericht. Sowohl Mieter als auch Vermieter bringen so ihren
langfristigen geschäftlichen Erfolg in Gefahr. Grund juristischer
Auseinandersetzungen sind oftmals nur Kleinigkeiten, die bei
richtiger Vertragsgestaltung von Anfang an hätten vermieden werden
können.
Das Seminar der IHK Gießen-Friedberg, das am
06. September 2012 von 14.00 bis 18.00 Uhr
im IHK- Seminargebäude, Flutgraben 4 in Gießen
stattfinden wird, hilft den Teilnehmern dabei, die Scheu vor der
Materie zu verlieren. Ziel ist es, mietrechtliches Praxiswissen so
zu vermitteln, dass Mietverträge effektiv und individuell gestaltet
und durchgeführt werden können. Es referiert Rechtsanwalt Peter
Geißler. Das Teilnahmeentgelt beträgt 95,-- €
Anmeldung unter: IHK Gießen-Friedberg, Recht und Steuern, Sybille
Block, Tel: 0641/ 7954-4025, E-Mail: block@giessen-friedberg.ihk.de
„Wir richten uns nach Ihren Wünschen“
Sie sind auf der Suche nach einer Seminarveranstaltung und haben
diese bisher nicht gefunden? Dann teilen Sie uns Ihre Themenwünsche
doch einfach mit!
IHK Steuerinfo Juni 2012 erschienen
In der aktuellen IHK-Steuerinfo geht es um folgende Themen:
„…und dennoch: Steuerreform tut not!“, Kabinettsbeschluss zum
Jahressteuergesetz 2013, Kabinettsbeschluss zum
Verkehrsänderungsgesetz, Gelangensbestätigung: Tauziehen geht
weiter – Übergangsfrist erneut verlängert, Politik diskutiert
Wiedererhebung der Vermögenssteuer, E-Bilanz kommt mit
Erleichterungen, FG Hessen: Zahlungen auf ein Zeitwertkonto sind
kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, BFH-Entscheidung: In
Outsourcing-Fällen keine regelmäßige Arbeitsstätte, BFH-Urteil zu
den Mindestanforderungen für ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch,
BFH-Urteil: Keine Übernachtungspauschalen im Ausland für
LKW-Fahrer, Treaty Override – BFH legt § 50 d, Abs. 8 EStG dem
BVerfG vor, Deutschland erneuert Forderung nach Kürzung des
EU-Budgets bis 2020, EU-Kommission präsentiert Haushaltsentwurf für
2013 im Finanzministerrat, Rezensionen
Die IHK-Steuerinfo Juni 2012 finden Sie hier.
Ansprechpartner Recht:
Horst Schlesinger, E-Mail: schlesinger@giessen-friedberg.ihk.de
Rebecca Noll, E-Mail: noll@giessen-friedberg.ihk.de
Ansprechpartner Steuern:
Michael Römer, E-Mail: roemer@giessen-friedberg.ihk.de