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RECHT UND STEUERN

Newsletter Recht 2012-06

Newsletter Recht 6/2012


Inhaltsverzeichnis:



1. Arbeitsrecht

  • Berechtigte Vergütungserwartung bei Mehrarbeit
  • Widerruf der privaten Nutzung eines Dienstwagens – Auslauffrist Nutzungsausfallentschädigung trotz wirksamen Vorbehalts


2. Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht

  • Wenn zwei sich streiten: Auflösung einer GmbH
  • Pflicht zur Anmeldung der Eintragung in das Handelsregister auch für Kommanditisten
  • Informationspflicht des GmbH-Geschäftsführers bei drohender Insolvenz


3. Steuerrecht

  • Gelangensbestätigung: Übergangsfrist erneut verlängert
  • E-Bilanz: BMF veröffentlicht Taxonomie 5.1
  • Mindestanforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch


4. Internetrecht

  • Abmahnung wegen Filesharing über Internetanschluss eines Unternehmens


5. Wettbewerbsrecht

  • Aufschrift „fettarm“ auf Lebensmittelsmittelverpackungen bald verboten?
  • Briefwerbung mit Altdaten nur noch bis zum 31. August 2012


6. Veranstaltungen, IHK-Steuerinfo

  • Veranstaltung: „Was Vermieter und Mieter wissen müssen – gewerbliches Mietrecht für Praktiker“
  • IHK-Steuerinfo Juni 2012



1. Arbeitsrecht


Berechtigte Vergütungserwartung bei Mehrarbeit

Bei Fehlen einer (wirksamen) Vergütungsregelung muss der Arbeitgeber geleistete Mehrarbeit zusätzlich vergüten, wenn diese den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist (vgl. § 612 Abs. 1 BGB). Eine entsprechende „objektive Vergütungserwartung“ ist regelmäßig gegeben, wenn der Arbeitnehmer kein „herausgehobenes Entgelt“ bezieht. Im vorliegenden Fall war dieser Lagerleiter mit einem monatlichen Bruttoentgelt von 1.800 € und einer Wochenarbeitszeit von 42 Stunden. Bei betrieblichem Erfordernis sollte er ohne besondere Vergütung zur Mehrarbeit verpflichtet sein. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte er für 968 in den letzten drei Jahren geleistete Überstunden den zusätzlichen Lohn - wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) urteilte, zu Recht. Der vertragliche Ausschluss einer Mehrarbeitsvergütung war wegen Intransparenz unwirksam. Der Arbeitsvertrag lässt aus der Sicht eines „verständigen Arbeitnehmers“ nicht erkennen, welche Arbeitsleistung für das regelmäßige Bruttoentgelt geschuldet wird. Der Arbeitnehmer konnte bei Vertragsschluss nicht absehen, was auf ihn zukommen würde (Urteil des BAG vom 22. Februar 2012 – Az.: 5 AZR 765/10).


Das Fazit ist: Arbeitgeber können eine transparente Überstundenregelung schaffen, indem sie im Arbeitsvertrag den (monatlichen) Höchstumfang der zu leistenden Mehrarbeit definieren. Dabei sind die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes zu beachten.


Ein Muster für eine Abgeltungsklausel:

„Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, soweit dies betrieblich notwendig ist, zumutbare Überstunden- oder Mehrarbeit zu leisten, sowie Nacht-, Schicht-, Sonn- und Feiertagsarbeit in gesetzlich zulässigem Umfang (Aufnahme nur, soweit es für das Arbeitsverhältnis relevant ist). Mit dem vereinbarten Bruttolohn sind bis zu _____ Mehrarbeits- und Überstunden abgegolten“ (höchstrichterliche Rechtsprechung bezüglich einer Obergrenze fehlt; eine Überschreitung der normalen Arbeitszeit um 10 Prozent erscheint jedoch sachgemäß).


Widerruf der privaten Nutzung eines Dienstwagens – Auslauffrist Nutzungsausfallentschädigung trotz wirksamen Vorbehalts

Ein Arbeitgeber darf sich vertraglich den Widerruf eines auch zum privaten Gebrauch überlassenen Dienstwagens vorbehalten, „wenn und solange der PKW für dienstliche Zwecke seitens des Arbeitnehmers nicht benötigt wird, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der Arbeitnehmer nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses von der Arbeitsleistung freigestellt wird“. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) durch Urteil vom 21. März 2012 (Az.: 5 AZR 651/10) entschieden.


Im Fall kündigte eine Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30. Juni und wurde freigestellt. Der Arbeitgeber verlangte den Dienstwagen bereits zum 09. Juni zurück. Der Widerrufsvorbehalt war wirksam, trotzdem musste der Arbeitgeber eine Nutzungsausfallentschädigung zahlen. Nach Ansicht des BAG kann ein Widerrufsvorbehalt zwar innerhalb gewisser Grenzen eine Änderungskündigung entbehrlich machen, aber selbst dann muss der Arbeitgeber bei Ausübung des Widerrufs eine Interessenabwägung durchführen. In diese Gesamtbewertung fließt das Interesse des Arbeitsnehmers am voll versteuerten Vorteil der realen privaten Nutzung des Dienstwagens ein. Dies kann das abstrakte Interesse des Arbeitgebers an einer sofortigen Rückgabe übersteigen.


Erfolgt der Widerruf im laufenden Monat, kann es - wie hier - Fälle geben, in denen der Arbeitgeber nur durch Gewährung einer Auslauffrist seinen vertraglichen Pflichten nachkommt und anderenfalls Schadenersatz leisten muss. Zur Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung wird pro Monat ein Prozent des Listenpreises des PKWs zum Zeitpunkt der Erstzulassung herangezogen. Hieraus wird eine kalendertägliche Entschädigung für jeden Tag errechnet, den der PKW zu früh zurückgefordert wurde – im Fall insgesamt 203,13 Euro brutto für 22 Tage.



2. Firmen-, Handels- und Gesellschaftsrecht


Wenn zwei sich streiten: Auflösung einer GmbH

Ein tiefgreifendes unheilbares Zerwürfnis zwischen den Gesellschaftern kann bei einer Zwei-Personen-GmbH ein wichtiger Grund zur Auflösung sein. Nach dem Gesetz kommt eine Auflösung einer GmbH durch Gerichtsurteil nur ausnahmsweise in Betracht. Sie ist ultima ratio, wenn den Belangen des Auflösungsklägers nicht durch andere, für die Mitgesellschafter weniger einschneidende Maßnahmen Rechnung getragen werden kann – beispielsweise durch Ausscheiden nach Kündigung. Voraussetzung für eine Auflösung ist, dass es einen wichtigen Grund dafür gibt, der unmittelbar in den Verhältnissen der Gesellschaft liegt. Persönlicher Streit unter den Gesellschaftern galt bisher nicht als wichtiger Grund für eine Auflösung. Das OLG Naumburg stellte aber jetzt klar, dass bei einer Zwei-Personen-GmbH ein wichtiger Grund auch dann vorliegt, wenn ein Zerwürfnis zwischen den Gesellschaftern eine gedeihliche Zusammenarbeit unmöglich macht. Als Begründung gab das Gericht an, dass die Zweipersonengesellschaft in besondere Weise auf die persönliche Zusammenarbeit der Gesellschafter angelegt und angewiesen sei. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall war es nach Ansicht des Gerichts für den Kläger nicht zumutbar, den Weg der Kündigung zu beschreiten. Aufgrund der Weigerungshaltung des Mitgesellschafters erachtete das Gericht es als ausgeschlossen, dass eine Kündigung zeitnah umsetzbar gewesen wäre. Das Verhalten des Mitgesellschafters habe gezeigt, dass er ausschließlich bestrebt war, eine Auseinandersetzung zu behindern und zu verzögern.

(OLG Naumburg, Urteil vom 05. April 2012 − Az.: 2 U 106/11)


Pflicht zur Anmeldung der Eintragung in das Handelsregister auch für Kommanditisten

Jede Änderung der inländischen Geschäftsanschrift ist zur Eintragung im Handelsregister anzumelden. Dies ist von allen Gesellschaftern zu bewirken.


Das Oberlandgericht Frankfurt entschied am 12. September 2011 (Az.: 20 W 13/11), dass in einer Kommanditgesellschaft nicht nur die unbeschränkt haftenden Gesellschafter und Geschäftsführer, sondern gerade auch die Kommanditisten (beschränkt haftende Gesellschafter) zur Anmeldung verpflichtet sind. Die Anmeldung muss durch alle Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft erfolgen! Durch diese Formalie würde gewährleistet, dass die angemeldeten Tatsachen korrekt seien, außerdem könne so der Rechtsschein der eingetragenen Änderung auch jedem Gesellschafter zugerechnet werden. Befreiungen und Ausnahmen von dieser Pflicht zur Anmeldung seien nicht möglich!


Informationspflicht des GmbH-Geschäftsführers bei drohender Insolvenz

Für den GmbH-Geschäftsführer besteht die Pflicht, unverzüglich, spätestens drei Wochen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Insolvenzantrag zu stellen. Schwierig ist dabei zu bewerten, ab wann z. B. eine Zahlungsunfähigkeit im Sinne der Insolvenzordnung tatsächlich vorliegt. Fehlen dem GmbH-Geschäftsführer die notwendigen Kenntnisse, so ist er verpflichtet, sich bei den ersten Anzeichen einer Krise zu informieren oder eine neutrale, fachkundige Person mit der Überprüfung einer möglichen Insolvenz seiner Gesellschaft zu beauftragen. Entscheidet er sich zur Überprüfung durch Dritte, so hat er auch auf eine unverzügliche Vorlage der Ergebnisse hinzuwirken und das Ergebnis auf seine Plausibilität zu überprüfen. Tut er dies nicht, so er sich gegebenenfalls wegen Insolvenzverschleppung regresspflichtig!

(BGH vom 27. März 2012, Az.: II ZR 171/10)



3. Steuerrecht


Gelangensbestätigung: Übergangsfrist erneut verlängert

Die bis zum 30. Juni 2012 geltende Übergangsregelung zu den Belegnachweispflichten bei der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen wird bis zur erneuten Änderung der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) verlängert. Unternehmen können damit über den 01. Juli 2012 hinaus den Nachweis weiterhin mit den bis zum 31. Dezember 2011 anerkannten Belegen führen.

BMF Schreiben vom 01. Juni 2012


E-Bilanz: BMF veröffentlicht Taxonomie 5.1

Am 05. Juni 2012 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die zukünftig zu verwendende Taxonomie für die E-Bilanz. Die Taxonomie 5.1 gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2012 beginnen. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn diese Taxonomie auch für das vorangegangene Wirtschaftsjahr verwendet wird. Die Übermittlungsmöglichkeit mit dieser neuen Taxonomie wird voraussichtlich ab November 2012 gegeben sein.

BMF Schreiben vom 05. Juni 2012


Mindestanforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch Datum und Ziel der jeweiligen Fahrten ausweisen muss. Es genügt nicht, wenn als Fahrtziel jeweils nur die Straßennamen angegeben sind, auch wenn diese Angaben nachträglich präzisiert werden. Eine vollständige Aufzeichnung verlangt grundsätzlich Angaben zu Ausgangs- und Endpunkt jeder einzelnen Fahrt im Fahrtenbuch selbst. Außerdem sollte aus den Angaben die konkrete Zieladresse und der konkret besuchte Kunde ersichtlich sein.

BFH Urteil vom 01. März 2012, Az.: VI R 33/10

BFH, Pressemitteilung Nr. 36/12 vom 23. Mai 2012



4. Internetrecht


Abmahnung wegen Filesharing über Internetanschluss eines Unternehmens

Haben Sie in der Vergangenheit schon einmal eine Abmahnung erhalten? Darin behauptet ein Anwalt, dass über den Internetanschluss Ihres Unternehmens geschützte Werke (Lieder oder Computerspiele) illegal heruntergeladen worden seien. Es wird eine Unterlassung gefordert, bei Verstoß dagegen droht eine Vertragsstrafe. Außerdem enthält das Schreiben eine gesalzene Kostennote. Wie geht man nun damit um? Sicher die schlechteste Lösung ist, die Abmahnung einfach zu ignorieren. Dann droht ein Rechtsstreit mit erheblichen weiteren Kosten. Stattdessen muss geprüft werden, ob der Vorwurf zutrifft und wie am besten reagiert wird. Dabei helfen kann Ihnen ein Anwalt. Aber auch die IHKn beraten Sie als Mitglied dahingehend. Schon häufig wurden E-Mails verschickt, die nur vorgaben, von einem Anwalt zu kommen. Durch eine Google-Suche und gezielte Nachfrage (IHK oder Anwaltskammer) kann eine erste Eingrenzung erfolgen, ob der Abmahner Sie überhaupt abmahnen darf. Bei der pauschalen Behauptung, eine Vielzahl von Downloads sei begangen worden, sollten die Alarmglocken schrillen. Das Gleiche gilt beim sofortigen Angebot einer Einigung und der Nutzung ungewöhnlicher Zahlungswege für die dafür geforderte Summe. Dann wird der konkrete Vorwurf geprüft. Ein Unternehmen kann sich nicht damit herausreden, dass vielleicht ein eigener Mitarbeiter den Download veranlasst habe, man denjenigen aber nicht herausfinden könne. Der Arbeitgeber muss vielmehr sicherstellen, dass keine illegalen Downloads passieren. Mitarbeiter sollten daher keine (Tausch-)Software installieren dürfen. Arbeitnehmer sind auf rechtskonformes Verhalten hinzuweisen, am besten in klaren, schriftlichen Vereinbarungen. Das Gleiche gilt für sonstige Personen, denen auch nur temporär ein Internetanschluss zur Verfügung gestellt wird (etwa Gäste eines Hotels oder Internet-Cafés). Hat das Unternehmen die genannten Maßnahmen dokumentiert, haftet es höchstens auf Unterlassung der Störung. Es muss auch die Anwaltskosten zahlen, aber nicht zusätzlich auch Schadenersatz. Zwar gibt es nach der aktuellen Rechtssprechung eine Vermutung dafür, dass der Inhaber eines Anschlusses für illegale Downloads haftet. Diese kann aber erschüttert werden. So konnte in einem Fall ein Unternehmen nachweisen, dass zum Zeitpunkt des angeblichen Downloads kurz vor Mitternacht niemand mehr im Betrieb war. Selbstverständlich muss der Zugang zum Internet aber auch gegen den unbefugten Zugriff von außen geschützt werden. So sollten die Mitarbeiter den PC beim Verlassen des Büros sperren, ein genutztes WLan-Netz sicher verschlüsselt werden etc.

Weblink zum Vorgehen bei Abmahnungen: Abmahnung



5. Wettbewerbsrecht


Aufschrift „fettarm“ auf Lebensmittelsmittelverpackungen bald verboten?

Werbung für Lebensmittel mit Gesundheitshinweisen war schon immer problematisch. Ab Dezember 2012 sind jetzt nicht genehmigte Angaben, die sich auf die Gesundheit beziehen, auf Lebensmittelverpackungen und in der Werbung verboten! Nur wissenschaftlich bewiesene Angaben sollen bald auf Lebensmittelverpackungen aufgebracht werden dürfen. Dies soll die Verbraucher davor schützen, auf irreführende Angaben hereinzufallen. Ab 2008 leiteten die Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission Angaben zu, die daraufhin von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit auf ihre wissenschaftliche Grundlage untersucht wurden. Die Europäische Kommission hat am 16. Mai 2012 eine Liste mit 222 gesundheitsbezogenen Angaben bereits genehmigt. Weitere Verfahren für die Zulassung von Eintragungen stehen kurz vor dem Abschluss. Endgültig zugelassene Angaben werden in das Unionsregister der nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben aufgenommen, dieses Register ist über die Website der Europäischen Kommission zugänglich. Anhand dieses Registers können die Unternehmer nun erkennen, welche Angaben sie auf ihren Produkten anbringen dürfen und welche nicht.

Weitere Details finden Sie hier.


Briefwerbung mit Altdaten nur noch bis zum 31. August 2012

Drei Jahre sind eine lange Zeit. Daher möchten wir Sie schon heute erinnern! Nämlich daran, dass der Gesetzgeber Ihnen vor drei Jahren aufgegeben hat, sich ab dem 1. September 2012 anders als bisher zu verhalten. Wie häufig, wenn Juristen in Rätseln sprechen, steckt auch dieses Mal das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) dahinter. Im BDSG ist das sog. Listenprivileg geregelt. Diese gesetzliche Regelung erlaubt es, personenbezogene Daten für Werbung mittels Brief und zu Zwecken der Markt- und Meinungsforschung zu verarbeiten, zu nutzen oder an Dritte weiterzugeben. In der alten Fassung des BDSG gab es keine Einschränkung, woher diese Daten stammten oder wozu sie verwendet werden sollten. Das hatte sich mit der Neufassung geändert. Daher können Unternehmen Altdaten (die bis zum 31. August 2009 erhoben wurden) nur noch bis zum 31. August 2012 für persönliche Briefwerbung nutzen. Danach muss eine wirksame Einwilligungserklärung des Betroffenen eingeholt werden. Ist dies nicht möglich, dürfen die Daten nicht mehr zur Briefwerbung verwendet werden. Sie sind daher zu löschen.


Unser Tipp:
Wenn Sie Ihre Daten zur Briefwerbung nach alten (vor dem 1. September 2009) und neuen Daten getrennt haben bzw. trennen können, sind Sie auf der sicheren Seite. Ist das nicht der Fall, sollten Sie noch bis Ende August versuchen, die Einwilligung Ihrer Kunden zur weiteren Werbung per Brief zu erhalten. Danach ist von der Verwendung dieser Daten zur Briefwerbung abzuraten. Das Gleiche gilt, wenn Sie nicht mehr genau feststellen können, ob Sie die entsprechenden Daten vor oder nach dem Stichtag erhoben haben.


Übrigens ändert sich bei der Werbung per E-Mail nichts! Dort herrschte seit jeher der Grundsatz, dass eine wirksame Einwilligung des Empfängers vorliegen muss. Daran hat sich durch die Änderung des BDSG nichts geändert.



6. Veranstaltung / Steuerinfo


Veranstaltung: „Was Vermieter und Mieter wissen müssen – gewerbliches Mietrecht für Praktiker“


Um die Regelungen des gewerblichen Mietrechts zu verstehen, muss man kein Jurist sein! Die IHK Gießen-Friedberg empfiehlt, sich nicht auf standardisierte Formularverträge zu verlassen. Mit unwirksamen Klauseln oder nicht niedergeschriebenen Vereinbarungen riskiert man sonst langwierige und kostspielige Auseinandersetzung vor Gericht. Sowohl Mieter als auch Vermieter bringen so ihren langfristigen geschäftlichen Erfolg in Gefahr. Grund juristischer Auseinandersetzungen sind oftmals nur Kleinigkeiten, die bei richtiger Vertragsgestaltung von Anfang an hätten vermieden werden können.

Das Seminar der IHK Gießen-Friedberg, das am

06. September 2012 von 14.00 bis 18.00 Uhr
im IHK- Seminargebäude, Flutgraben 4 in Gießen

stattfinden wird, hilft den Teilnehmern dabei, die Scheu vor der Materie zu verlieren. Ziel ist es, mietrechtliches Praxiswissen so zu vermitteln, dass Mietverträge effektiv und individuell gestaltet und durchgeführt werden können. Es referiert Rechtsanwalt Peter Geißler. Das Teilnahmeentgelt beträgt 95,-- €

Anmeldung unter: IHK Gießen-Friedberg, Recht und Steuern, Sybille Block, Tel: 0641/ 7954-4025, E-Mail: block@giessen-friedberg.ihk.de



„Wir richten uns nach Ihren Wünschen“

Sie sind auf der Suche nach einer Seminarveranstaltung und haben diese bisher nicht gefunden? Dann teilen Sie uns Ihre Themenwünsche doch einfach mit!



IHK Steuerinfo Juni 2012 erschienen

In der aktuellen IHK-Steuerinfo geht es um folgende Themen:

„…und dennoch: Steuerreform tut not!“, Kabinettsbeschluss zum Jahressteuergesetz 2013, Kabinettsbeschluss zum Verkehrsänderungsgesetz, Gelangensbestätigung: Tauziehen geht weiter – Übergangsfrist erneut verlängert, Politik diskutiert Wiedererhebung der Vermögenssteuer, E-Bilanz kommt mit Erleichterungen, FG Hessen: Zahlungen auf ein Zeitwertkonto sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, BFH-Entscheidung: In Outsourcing-Fällen keine regelmäßige Arbeitsstätte, BFH-Urteil zu den Mindestanforderungen für ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, BFH-Urteil: Keine Übernachtungspauschalen im Ausland für LKW-Fahrer, Treaty Override – BFH legt § 50 d, Abs. 8 EStG dem BVerfG vor, Deutschland erneuert Forderung nach Kürzung des EU-Budgets bis 2020, EU-Kommission präsentiert Haushaltsentwurf für 2013 im Finanzministerrat, Rezensionen


Die IHK-Steuerinfo Juni 2012 finden Sie hier.



Ansprechpartner Recht:
Horst Schlesinger, E-Mail: schlesinger@giessen-friedberg.ihk.de
Rebecca Noll, E-Mail: noll@giessen-friedberg.ihk.de


Ansprechpartner Steuern:
Michael Römer, E-Mail: roemer@giessen-friedberg.ihk.de

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