Sachverständigenwesen
Ist der Wert oder die Qualität einer Ware oder Dienstleistung zu begutachten, können Sachverständige weiterhelfen. Die Bezeichnung „Sachverständige/r“ allein bietet aber keine Gewähr für Qualität. Sie ist gesetzlich nicht geschützt. Nur besonders überprüfte Gutachter dürfen sich als „öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige“ bezeichnen.
Das Gesetz verlangt, dass jeder Sachverständige vor seiner öffentlichen Bestellung in einem intensiven Überprüfungsverfahren die jeweils erforderliche Sachkunde nachweisen muss. Danach wird er einem umfangreichen Pflichtenkatalog unterworfen, betreut und überwacht. Der öffentlich bestellte Sachverständige wird darauf vereidigt, dass er seine Gutachten unabhängig, unparteiisch, weisungsfrei, persönlich und gewissenhaft erstellt. Er haftet für die Richtigkeit seines Gutachtens. Bezahlt wird er in Gerichtsverfahren nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) und bei Privatauftrag nach Vereinbarung. In Gerichtsverfahren sind die von den Industrie- und Handelskammern öffentlich bestellten Sachverständigen bevorzugt heranzuziehen.
- Von der IHK Gießen-Friedberg sind derzeit ca. 30 Sachverständige öffentlich bestellt und vereidigt, die hier in einer Liste benannt sind.
- Ein bundesweites Verzeichnis können Sie unter IHK-Sachverständigenverzeichnis abrufen.
Ansprechpartner:
Sybille Block und Rebecca Noll
- Informations- und Merkblatt
für die öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger durch die IHK - Sachverständigenordnung
- Checkliste eines Fragenkatalogs
zur Absicherung des Haftungsrisikos von Sachverständigentätigkeiten




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