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RECHT UND STEUERN

Verzicht auf Pensionszusage

Im Jahr 2010 sind mehrere Oberfinanzdirektionen dem Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen in der Auffassung gefolgt, dass der Verzicht eines beherrschenden GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers (GGF) auf zukünftig zu erdienende Pensionsansprüche einen steuerlichen Zufluss beim GGF darstellen kann und bei diesem zu versteuern ist. Inzwischen haben die Oberfinanzdirektionen ihre Erlasse bis auf weiteres ausgesetzt. Eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe wird die Problematik erörtern.

Seit Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) zum 01.01.2010 sind Pensionsrückstellungen in der Bilanz für das Jahr 2010 mit dem handelsrechtlichen Teilwert anzusetzen. Dieser ist im Einzelfall um 20 bis 25 % höher als der bis dahin anzusetzende Wert nach § 6a EStG. Der Ansatz eines höheren Teilwertes kann zu Verschlechterungen der Bilanzkennzahlen und somit zu einer verschlechterten Bonität des Unternehmens führen.

Um dies zu vermeiden und die Bilanzkennzahlen des Unternehmens zu verbessern, verzichten viele GGF auf den zukünftig zu erdienenden Teil der Pensionszusage (sog. Future Service). Bislang wurde diese Vorgehensweise von den Finanzämtern steuerneutral behandelt und bei dem betreffenden GGF nicht als Arbeitslohn besteuert.

Das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hatte bereits mit Erlass vom 17. Dezember 2009 (Az. S 2743-10-V B 4) zu dieser Thematik Stellung genommen. Es vertrat dabei die Auffassung, dass dem GGF in Höhe des Verzichts Arbeitslohn zugeflossen sei, obwohl die betroffenen GmbHs tatsächlich kein Geld für den Verzicht an den GGF gezahlt haben. Der Arbeitslohn sei zwar sofort wieder als Einlage in die GmbH zurückgeführt worden, müsse aber im Rahmen der Festsetzung der persönlichen Einkommensteuer des GGF versteuert werden.

Diese Auffassung ist rechtlich bedenklich, da Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit erst der Besteuerung unterliegen, wenn diese dem Arbeitnehmer tatsächlich zugeflossen sind. Der GGF erhält tatsächlich von dem Unternehmen keine Zahlungen aufgrund des Verzichts auf die Pensionszusage. Somit liegt auch kein Zufluss beim GGF vor. Entscheidend ist jedoch, dass die vom Finanzministerium des Landes NRW vertretene Auffassung gravierende wirtschaftliche Konsequenzen für die betroffenen GmbHs hat. Die GGF müssen zum Teil hohe Beträge an Steuern zahlen, damit die betroffenen GmbHs einen Kredit von den Hausbanken bekommen, der sogar niedriger als die Steuerzahlung sein kann.

Der DIHK und die IHKs haben im Jahr 2010 die Finanzministerien von Bund und Länder auf diese rechtlichen Bedenken und wirtschaftlichen Auswirkungen hingewiesen und die Rückkehr zu der bisherigen unstreitigen Rechtsauffassung gefordert. Die Finanzministerien bzw. Oberfinanzdirektionen waren dem nicht gefolgt und hatten inhaltlich gleichlautende Erlasse herausgegeben (OFD Magdeburg vom 02.09.2010 Az. S 2176-57-St 215, OFD Frankfurt vom 10.09.2010 Az. S 2742 A-10-St 510, OFD Karlsruhe vom 17.09.2010 Az. S 274.2/107-St 221), in denen der Auffassung von NRW gefolgt wurde.

Die aktuelle Entwicklung lässt jedoch auf eine Wende hoffen: Nach Auskunft der OFD Frankfurt sind die Erlasse bundesweit bis auf weiteres ausgesetzt. Eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe wird die Problematik nun erörtern.

Aktuelles Seminar:

Am 24. Mai 2011 bietet die IHK ein Seminar zum Thema "Pensionszusagen an (Gesellschafter-) Geschäftsführer: Ein unterschätztes Risiko" an. Nähere Informationen finden Sie hier.

Hinweis:

Mitgliedsunternehmen der IHK Gießen-Friedberg und solche Personen, die in der Region die Gründung eines Unternehmens planen, erhalten weitere Informationen.
Stand: Februar 2011

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