Bundesnetzagentur schafft formale Voraussetzungen für
Wettbewerb auf Postmärkten
Am 31. Dezember 2007 endete das Monopol der Deutschen Post AG.
Alle Lizenznehmer können seit dem 1. Januar 2008 in ihren
Lizenzgebieten alle Briefdienstleistungen erbringen und ihre
Dienstleistungen frei gestalten.
Nähere Informationen
hier (Deutscher Industrie- und Handelskammertag)
Lizenzen
Für das Erbringen bestimmter Postdienstleistungen ist nach dem
Postgesetz eine Erlaubnis (Lizenz) erforderlich
(Erlaubnisvorbehalt). Auf die Erteilung einer Lizenz besteht ein
Rechtsanspruch, sofern die Lizenzierungsvorausetzungen erfüllt
sind. Die Anzahl der Lizenzen ist nicht beschränkt.
Nähere Informationen
hier (Bundesnetzagentur)
Anzeigepflicht
Unternehmen, die Postdienstleistungen erbringen, müssen die
Aufnahme, Änderung und Beendigung des Betriebes innerhalb eines
Monats bei der Bundesnetzagentur anzeigen. Diese Pflicht ist
vielfach nicht bekannt. Wer die Anzeige vorsätzlich oder fahrlässig
versäumt, riskiert eine Geldbuße von bis zu 10.000
Euro.
Postdienstleistungsunternehmen, die ihrer Anzeigepflicht nach
dem Postgesetz bisher noch nicht nachgekommen sind, können dies bis
zu 3 Monate nach Bekanntgabe nachholen.
Hinweis:Die Anzeigepflicht gilt auch für Kurierdienste und
Kurierfahrer, die ihre Aufträge direkt vom Absender oder von einer
Zentrale erhalten, sowie für Erfüllungsgehilfen
(Sub-Unternehmer).
Für die Anzeige gibt es mehrere Möglichkeiten:
- per Brief an:
Bundesnetzagentur
Referat 314
Tulpenfeld 4
53113 Bonn
- per Telefax
an:
0228 14 6215
Sie können Ihre Angaben auch per Internet übermitteln:
- per E-Mail an:
werner.gueth@bnetza.de.
- online über
Hier haben Sie die
Möglichkeit, online entweder eine Lizenz zu beantragen oder Ihrer
Anzeigepflicht nachzukommen.
Ihre Ansprechpartnerin in der IHK:
Monika Hein