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STANDORTPOLITIK

Anzeigepflicht nach dem Postgesetz

Bundesnetzagentur schafft formale Voraussetzungen für Wettbewerb auf Postmärkten

Am 31. Dezember 2007 endete das Monopol der Deutschen Post AG. Alle Lizenznehmer können seit dem 1. Januar 2008 in ihren Lizenzgebieten alle Briefdienstleistungen erbringen und ihre Dienstleistungen frei gestalten.

Nähere Informationen hier (Deutscher Industrie- und Handelskammertag)

Lizenzen

Für das Erbringen bestimmter Postdienstleistungen ist nach dem Postgesetz eine Erlaubnis (Lizenz) erforderlich (Erlaubnisvorbehalt). Auf die Erteilung einer Lizenz besteht ein Rechtsanspruch, sofern die Lizenzierungsvorausetzungen erfüllt sind. Die Anzahl der Lizenzen ist nicht beschränkt.
Nähere Informationen hier (Bundesnetzagentur)

Anzeigepflicht

Unternehmen, die Postdienstleistungen erbringen, müssen die Aufnahme, Änderung und Beendigung des Betriebes innerhalb eines Monats bei der Bundesnetzagentur anzeigen. Diese Pflicht ist vielfach nicht bekannt. Wer die Anzeige vorsätzlich oder fahrlässig versäumt, riskiert eine Geldbuße von bis zu 10.000 Euro.

Postdienstleistungsunternehmen, die ihrer Anzeigepflicht nach dem Postgesetz bisher noch nicht nachgekommen sind, können dies bis zu 3 Monate nach Bekanntgabe nachholen.

Hinweis:Die Anzeigepflicht gilt auch für Kurierdienste und Kurierfahrer, die ihre Aufträge direkt vom Absender oder von einer Zentrale erhalten, sowie für Erfüllungsgehilfen (Sub-Unternehmer).

Für die Anzeige gibt es mehrere Möglichkeiten:

- per Brief an:
Bundesnetzagentur
Referat 314
Tulpenfeld 4
53113 Bonn

- per Telefax an:
0228 14 6215

Sie können Ihre Angaben auch per Internet übermitteln:

- per E-Mail an:
werner.gueth@bnetza.de.

- online über
Hier haben Sie die Möglichkeit, online entweder eine Lizenz zu beantragen oder Ihrer Anzeigepflicht nachzukommen.

Ihre Ansprechpartnerin in der IHK:

Monika Hein

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DOKUMENT-NR. 7163

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